Ziel des Wohngeldes ist die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Dadurch werden insbesondere Menschen mit geringen Einkommen unterstützt – dazu zählen Familien, Alleinerziehende, sowie Rentnerinnen und Rentner, die knapp oberhalb der Grenze zum Erhalt sozialer Sicherung liegen. Der Mehrbelastung durch die Inflation, insbesondere jedoch der Mehrbelastung durch die stark gestiegenen Energiepreise wurde durch eine Gesetzesreform Rechnung getragen, die ab Januar 2023 greift. Das neue Gesetz nimmt somit explizit die gestiegenen Heizkosten in den Fokus. Eine dauerhafte Heizkostenkomponente wird in zukünftige Wohngeldbewilligungen implementiert.
Wer zur Miete wohnt, kann mit den hier hinterlegten Antragsformularen einen entsprechenden Mietzuschuss beantragen. Wer bei in einer Eigentumswohnung oder einem eigenen Haus wohnt, kann einen entsprechenden Lastenzuschuss beantragen.
Die Höhe des Wohngeldes berechnet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete des Wohnraums oder der Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum sowie dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Die genaue Wohngeldhöhe wird vom örtlichen Wohngeldamt geprüft und festgelegt.
Beim Wohngeld handelt es sich um einen Zuschuss zur Miete bzw. zur Belastung (Eigentum). Es handelt sich hierbei nicht um eine existenzsichernde Leistung, wie das Arbeitslosengeld II nach dem SGB II bzw. die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit nach dem SGB XII oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Voraussetzung für das Wohngeld ist daher, dass die antragstellendende Haushaltsgemeinschaft eigenes Einkommen oder Vermögen hat, mit dem sie sich ihren Lebensbedarf finanzieren kann. Wer existenzsichernde Leistungen erhält, hat in der Regel keinen Anspruch auf Wohngeld. Diese Personen haben nur dann einen Anspruch, wenn Einkommen erzielt wird und das vermeintlich gewährte Wohngeld höher ist, als die bisher erhaltenen Leistungen nach den Gesetzbüchern SGB II und SGB II.
Menschen mit Vermögen können dagegen auch einen Anspruch auf Wohngeld haben. Erst ab einem Gesamtvermögen von 60.000 Euro für die erste Person und zusätzlichen 30.000 Euro für jede weitere Person des Haushalts würde ein Antrag abgelehnt werden.