Die Stadt Gelsenkirchen gewährt einen Zuschuss für Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle. Die der Förderung zugrundeliegende Förderrichtlinie tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Dementsprechend können Förderanträge erst ab diesem Datum eingereicht werden.
Anträge müssen vollständig und in genehmigungsfähiger Form vorliegen und werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
Anträge können ab dem 1. Januar 2025 über das Service-Portal, die Emailadresse foerderprogramm-sanierung@gelsenkirchen.de oder postalisch eingereicht werden.
Die Antragstellung auf Förderung muss vor Beginn der Umsetzungsmaßnahmen erfolgen. Mit der Umsetzungsmaßnahme darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Planungsleistungen sind davon ausgenommen. Der vorzeitige Abschluss von Kauf-, Leistungs- oder Lieferungsverträgen gilt als Maßnahmenbeginn und ist nur mit der Klausel zulässig, dass ein Rücktritt vom Vertrag bei Nichterteilung des Zuwendungsbescheides möglich ist. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, Unternehmen, Gesellschaften, Genossenschaften und gemeinnützige Organisationen mit Eigentum an der Immobilie. Mieterinnen und Mieter sind mit einer schriftlichen Einverständniserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers antragsberechtigt.
Hinweise und Details zu Antragstellung und zu erbringenden Nachweisen finden sich in der Förderrichtlinie.