Auf der Grundlage des §§ 44 und 45 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Auskünfte aus dem Melderegister an private Personen oder sonstige nichtöffentliche Stellen erteilen.
Unterschieden werden:
1. Einfache Melderegisterauskünfte: Das sind Auskünfte über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Die Beantragung der Auskunft ist ohne Angabe von Gründen möglich. Die Auskunft kann persönlich in jedem Bürgercenter oder schriftlich beantragt werden. Das Antragsformular finden Sie weiter unten bei "Downloads". (§ 44 BMG)
Zudem können Sie hier die einfache Melderegisterauskunft online beantragen.
2. Erweiterte Melderegisterauskünfte: Das sind neben den Auskünften zu 1. auch Auskünfte über Tag und Ort der Geburt, frühere Vor- und Familiennamen, Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet/verpartnert oder nicht), Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Tag des Ein- und Auszugs, gesetzlichen Vertreter sowie Sterbetag und -ort. Die Auskunft kann nur schriftlich beantragt werden. Sie ist nur zulässig, wenn der Anfragende ein berechtigtes oder rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung für jedes benötigte Datum glaubhaft darlegt. Über weitere als die oben aufgeführten Daten dürfen Auskünfte nicht erteilt werden. (§ 45 BMG)
Ergänzende Hinweise:
Um eine gesuchte Person eindeutig aus dem Melderegister ermitteln zu können, ist die Angabe von Suchmerkmalen erforderlich. Die Anfragen sollten daher möglichst folgende Daten der gesuchten Person enthalten: Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, bekannte Gelsenkirchener Anschrift. Im Melderegister sind nur die privaten Anschriften von natürlichen Personen gespeichert. Nicht eingetragen sind der Sitz oder die Anschrift von Firmen, Geschäften, Gewerbetreibenden, Gaststätten, Vereinen oder Verbänden. Es kann daher hierüber keine Auskunft erteilt werden. Wegen Missachtung der Meldepflichten stimmen die Meldeverhältnisse nicht immer mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen überein. Da die Meldebehörde Auskünfte nur über Meldeverhältnisse erteilt, kann sie keine Gewähr dafür übernehmen, dass die gesuchte Person noch in der gemeldeten Wohnung wohnt. Auskünfte aus dem Melderegister werden grundsätzlich aus dem aktuellen Bestand erteilt, das heißt, dass die Meldebehörde nur die Meldeunterlagen der letzten fünf Jahre geprüft hat. Nach § 13 Bundesmeldegesetz hat die Meldebehörde nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen oder verstorben ist, die Daten der weggezogenen und verstorbenen Einwohner für die Dauer von 50 Jahren gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern. Eine Überprüfung dieser Meldeunterlagen kann nur auf besonderen schriftlichen Antrag hin erfolgen.
- einfache Melderegisterauskunft 11,00€
- erweitere Melderegisterauskunft 15,00€
- Melderegisterauskunft mit vorausgegangenen örtlichen Ermittlungen 100,00€
- Auskunftsgebühr bei einem Rückgriff auf den gesondert aufzubewahrenden Datenbestand je Betroffenen bis zu 50,00 Euro.
Bitte überweisen Sie vorab die Gebühr auf das unten angegebene Konto der Stadtkasse Gelsenkirchen und fügen Ihrer Anfrage einen Überweisungsnachweis bei.
Kontoinhaber: Stadtkasse Gelsenkirchen
IBAN: DE62420500010101000774
BIC: WELADED1GEK8 (Sparkasse Gelsenkirchen)
Verwendungszweck: VG 99 499 4 570 1
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die gesuchte Person nicht ermittelt werden kann oder die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt ist.
Wohnungsgeber (Haus- oder Wohnungseigentümer) erhalten nach § 50 Abs. 4 BMG kostenfrei Auskunft über die in der eigenen Immobilie gemeldeten Personen (Hausauszug).
Bei Auskünften zu nicht mehr im Hause gemeldeten Personen ist die vorgesehene Auskunftsgebühr zu erheben.