Antragsabgabe
Die Beantragung der Einbürgerung erfolgt ausschließlich digital über das Serviceportal. Alle erforderlichen Dokumente müssen über das Service-Portal hochgeladen werden. Dort muss und auch die Verwaltungsgebühr bezahlt werden. Sofern die Unterlagen unvollständig eingereicht werden, kann dies zu einer Ablehnung des Einbürgerungsantrags führen.
Aufgrund der hohen Anzahl von eingehenden Einbürgerungsanträgen und aufgrund der besonderen Bedeutung der Einbürgerung, welche umfangreiche Prüfungen unter Beteiligung verschiedener Behörden erforderlich macht, ist aktuell mit einer Verfahrensdauer bis zu 12 Monaten zu rechnen.
Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Sie werden durchgesehen, auf Vollständigkeit überprüft, ins System eingegeben und die Anfragen an die verschiedenen Behörden werden gestellt. Sofern für die weitere Bearbeitung noch Unterlagen benötigt werden sollten, erhalten Sie dann weitere Nachricht.
Nachzureichende Unterlagen zu Ihrem bestehenden Einbürgerungsantrag können Sie ausschließlich per Mail an einbuergerungen@gelsenkirchen.de oder per Post übersenden.
Einbürgerungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 StAG:
Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn Sie u.a. die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben seit fünf Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland und besitzen einen Aufenthaltstitel, der Ihnen ein gesichertes Aufenthaltsrecht garantiert. Eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes reicht jedoch für die Einbürgerung grundsätzlich nicht aus. Es ist nicht zwingende Voraussetzung für die Einbürgerung, dass Sie bereits über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügen
- Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt
- Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
- Sie verfügen mindestens über mündliche und schriftliche deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1
- Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
- Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II/Bürgergeld) oder SGB XII bestreiten.
- Sie sind nicht oder nur im geringfügigen Umfang wegen einer Straftat verurteilt.
Verkürzung der rechtmäßigen Aufenthaltszeit gemäß § 10 Abs. 3 StAG:
Eine Verkürzung der Aufenthaltszeiten von fünf auf drei Jahre ist bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen im Einzelfall möglich (z.B. Deutschkenntnisse, die über das Sprachniveau B2 hinausgehen, Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, besonders gute schulische, berufliche und berufsqualifizierende Leistungen).
Miteinbürgerung von Ehegatten/Lebenspartner und minderjährigen Kindern gemäß § 10 Abs. 2 StAG:
Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartner:
- Es sind auch bei miteinzubürgernden Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartnern die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG zu erfüllen. Es genügt allerdings ein rechtmäßiger Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Kinder:
- Kinder, die miteingebürgert werden sollen, müssen sich seit drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das zum Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
Ein minderjähriges Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, muss selbstständig eingebürgert werden.
In jedem Fall müssen die sonstigen Voraussetzungen zur Einbürgerung wie zum Beispiel Straffreiheit und eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache ebenfalls erfüllt sein.
Einbürgerungsvoraussetzungen gemäß § 9 StAG:
Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn Sie u.a. folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie erfüllen alle Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG (Außer: Die rechtmäßige Aufenthaltsdauer im Inland beträgt drei Jahre)
- Ihre Ehe/Lebenspartnerschaft besteht seit zwei Jahren
- Ihr/e Ehegatte/in/Lebenspartner/in ist seit 2 Jahren im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (entsprechender Nachweis ist vorzulegen)
- Ihre Ehe/Lebenspartnerschaft ist für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen.