Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) Neuntes Buch (SGB IX) erhalten Menschen mit körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.
Die Eingliederungshilfe umfasst folgende Leistungen:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Aufgrund der bestehenden Zuständigkeitsregelungen in Nordrhein-Westfalen sind die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland als Träger der Eingliederungshilfe für einen Großteil der Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig. Für das Stadtgebiet Gelsenkirchen ist dies der Landschaftsverband-Westfalen Lippe (LWL) in Münster. Nähere Informationen erhalten Sie direkt beim LWL-Inklusionsamt Arbeit sowie beim LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe bzw. beim LWL-Referat Soziale Teilhabe für Kinder und Jugendliche.
Eine Zuständigkeit des Referates Soziales der Stadt Gelsenkirchen als örtlicher Träger der Eingliederungshilfe besteht im Wesentlichen nur für Leistungen an Kinder und Jugendliche mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung, beginnend ab Schuleintritt bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens jedoch bis zur Beendigung der Sekundarstufe II.
Konkret können auf Antrag folgende Leistungen erbracht werden:
Beachten Sie bitte, dass für Leistungen an Kinder und Jugendliche mit ausschließlich seelischer Behinderung eine vorrangige Leistungsverpflichtung des örtlichen Jugendhilfeträgers gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) besteht. Entsprechende Anträge auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII sind daher direkt an das örtliche Jugendamt bzw. das Referat Kinder, Jugend und Familien zu richten.
Sonstige Hinweise
Eingliederungshilfe ist eine nachrangige Sozialleistung und kann nur gewährt werden, wenn die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen gewährt wird.
Unter Umständen ist eine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich.
Nähere Auskünfte erteilt im Einzelfall das Referat Soziales.