Hilfe zur Pflege außerhalb von stationären Einrichtungen erhalten Menschen, die in ihrer häuslichen Umgebung auf pflegerische oder hauswirtschaftliche Unterstützung angewiesen sind und die Kosten nicht oder nicht vollständig aus ihrer Pflegeversicherung und/oder dem eigenen Einkommen oder Vermögen aufbringen können.
Es handelt sich um eine Sozialhilfeleistung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII). Menschen, die sich durch Einsatz des eigenen Einkommens und Vermögens selbst helfen können oder die erforderliche Leistung von anderen erhalten, insbesondere von Trägern anderer Sozialleistungen (z. B. Pflegeversicherung), haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Hilfe zur Pflege ist eine vorhandene Pflegebedürftigkeit und die damit einhergehende Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. Die Einstufung erfolgt durch die Pflegekasse auf Grundlage eines vom jeweiligen Medizinischen Dienst erstellten Pflegegutachtens.
Die Hilfegewährung erfolgt in der Regel in Form von ergänzenden Sachleistungen. Übernommen werden insbesondere Aufwendungen für
- die Inanspruchnahme professioneller Dienste (ambulante Pflegedienste),
- die Betreuung in ambulant betreuten (Demenz-) Wohngemeinschaften sowie
- den Besuch von Tages-/Nachtpflegeeinrichtungen.
Bei fehlendem Pflegegrad ist unter Umständen die Gewährung von hauswirtschaftlichen Unterstützungsleistungen möglich.
Grundsätzlich sind die Pflegekassen für die Finanzierung von Pflegeleistungen zuständig und gewähren je nach Pflegegrad entsprechende Geld- und/oder Sachleistungen. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass die Zuschüsse der Pflegekasse häufig nicht ausreichend sind, um etwa die Kosten für die Inanspruchnahme von Pflegediensten vollständig abzudecken. Über zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten erhalten Sie Auskunft bei Ihrer Pflegekasse sowie den Pflegeberatungsstellen.
Nähere Auskünfte erteilt Ihnen im Einzelfall auch das Referat Soziales.