Die Ausländerbehörde bleibt bis auf Weiteres für den Regelpublikumsverkehr geschlossen.
Bitte richten Sie Ihre Anliegen über das Kontaktformular an uns. Wir werden Ihr Anliegen schnellstmöglich bearbeiten und Sie kontaktieren. Sofern wir Sie nicht dazu auffordern, sind persönliche Vorsprachen nicht nötig, sondern verzögern vielmehr den Bearbeitungsprozess.
Ausländischen Flüchtlingen kann eine Aufenthaltserlaubnis nach den Regelungen des Abschnitts 5 des Aufenthaltsgesetzes aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt werden. Hierzu zählen in erster Linie anerkannte Asylberechtigte, und solche Personen, denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Abschiebungsverbote zuerkannt hat.
Auch können zudem Umstände vorliegen, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen rechtfertigen. Das können zum Beispiel gesundheitliche Gründe, aber auch besondere familiäre Verhältnisse sein. Es handelt sich um Entscheidungen, bei denen es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.
Aussagen zu den jeweiligen Erteilungsvoraussetzungen und darüber, welche Unterlagen benötigt werden, können insofern hier nicht gemacht werden. Nutzen sie die Möglichkeit eines persönlichen Beratungsgesprächs zu Ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation.
Ihre persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde mit den nachfolgenden Unterlagen ist erforderlich:
- ein aktuelles, biometrisches Lichtbild gemäß der Fotomustertafel der Bundesdruckerei GmbH
Erteilung bis zu einem Jahr als eAT: 100,00 EURO gem. § 45 Nr. 1a der Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Erteilung von mehr als einem Jahr als eAT: 110,00 EURO gem. § 45 Nr. 1b AufenthV
Verlängerung bis zu 3 Monaten als eAT: 65,00 EURO gem. § 45 Nr. 2a AufenthV
Verlängerung von mehr als 3 Monaten als eAT: 80,00 Euro gem. § 45 Nr. 2b AufenthV
Wechsel des Aufenthaltszwecks, einschl. der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eAT: 90,00 EURO gem. § 45 Nr. 3 AufenthV