Allgemeine Hinweise:
Die Ausländerbehörde bleibt bis auf Weiteres für den Regelpublikumsverkehr geschlossen.
Sie werden gebeten, Ihre Anliegen per Kontaktformular an die Ausländerbehörde zu richten.
Es entstehen Ihnen keine Nachteile, wenn Sie nicht vorsprechen.
Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist derzeit ausschließlich beim Referat Öffentliche Sicherheit und Ordnung -Abteilung Ausländerangelegenheiten- möglich.
Ausländische Staatsangehörige, die -unabhängig davon, ob es sich um einen privaten Besuch, eine touristische Reise oder eine Geschäftsreise handelt- nach Deutschland kommen möchten und ein Visum benötigen, müssen unter anderem nachweisen, dass sie in der Lage sind, den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts sicherzustellen. Dieser Nachweis kann unter anderem auch durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung erbracht werden.
Die Verpflichtungserklärung wird bei der Erteilung von Einreisevisa durch die Deutsche Auslandsvertretung benötigt. Sie ist die schriftliche Zusicherung einer Privatperson, für den Lebensunterhalt eines Ausländers aufkommen zu wollen. Der Rechtsnatur nach handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Sie bedarf der Schriftform und umfasst außerdem die Versorgung mit Wohnraum, die Versorgung im Krankheitsfall und die Ausreisekosten. Die Verpflichtungserklärung gilt für den gesamten Aufenthalt des Gastes und erlischt erst mit der Ausreise.
Das Original der Verpflichtungserklärung wird der sich verpflichtenden Person ausgehändigt und ist von dieser an den zukünftigen Gast weiterzuleiten. Der Gast legt die Verpflichtungserklärung bei der Beantragung des Visums der Deutschen Auslandsvertretung vor.
Das Kurzaufenthalts-Visum, auch Schengen-Visum oder Touristen-Visum genannt, berechtigt Ihren Besuch bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen in Deutschland zu bleiben.
Ergänzende Informationen hierzu finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes.
Wenn Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben möchten, müssen Sie Ihren Hauptwohnsitz in Gelsenkirchen haben und nachweislich über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um die erforderliche Verpflichtung einzugehen. Beachten Sie bitte, dass die Abgabe einer Verpflichtungserklärung bei Bezug von öffentlichen Mitteln nicht möglich ist.
Nach Prüfung Ihrer Bonität werden Sie zur persönlichen Vorsprache und Abgabe der Erklärung eingeladen. Eine Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.
Folgende Beispiele dienen lediglich der Orientierung. Eine individuelle Prüfung Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit ist jedoch weiterhin unter Berücksichtigung des Gesamtfalles notwendig.
Beispiel 1: Ein Ehepaar mit zwei Kindern, welche 10 und 3 Jahre alt sind, benötigt in etwa ein regelmäßiges Einkommen von 2.000,00 € netto, um eine volljährige Person einladen zu können.
Beispiel 2: Eine alleinstehende Person muss über ca. 1.000,00 € netto regelmäßiges Einkommen verfügen, um eine volljährige Person einladen zu können.
Beispiel 3: Ein Ehepaar benötigt in etwa ein regelmäßiges Einkommen von 2.100,00 € damit es die verheirateten Eltern eines Ehepartners einladen kann.
29,00 EURO gem. § 47 Abs. 1 Nr. 12 der Aufenthaltsverordnung.