Die Ausländerbehörde bleibt bis auf Weiteres für den Regelpublikumsverkehr geschlossen.
Bitte richten Sie Ihre Anliegen über das Kontaktformular an uns. Wir werden Ihr Anliegen schnellstmöglich bearbeiten und Sie kontaktieren. Sofern wir Sie nicht dazu auffordern, sind persönliche Vorsprachen nicht nötig, sondern verzögern vielmehr den Bearbeitungsprozess.
Seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes werden keine Arbeitsgenehmigungen (Arbeitserlaubnisse oder -berechtigungen) - mehr ausgestellt. Art und Umfang der erlaubten Erwerbstätigkeit ergeben sich seitdem nur noch aus den im Aufenthaltstitel vermerkten Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen). Gleiches gilt für Duldungen bei ausreisepflichtigen Personen oder Aufenthaltsgestattungen bei Asylbewerbern. Vorher ausgestellte Arbeitsgenehmigungen bleiben gültig.
Für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und -bürger und deren Familienangehörige, die aus einem Staat kommen, der nicht der EU angehört, gibt es besondere Regelungen.
Schauen Sie zunächst in Ihren Aufenthaltstitel, Ihre Duldung oder Aufenthaltsgestattung und prüfen Sie die dort vermerkten Auflagen und Bedingungen. Sie dürfen eine Erwerbstätigkeit nur dann ausüben, wenn diese Nebenbestimmungen Sie dazu berechtigen. Anderenfalls können Sie bei der Ausländerabteilung des Referates Recht und Ordnung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Rahmen Ihres Aufenthaltes beantragen. Berufs- oder gewerberechtliche Erlaubnisse oder Genehmigungen zur Ausübung bestimmter Erwerbstätigkeiten müssen unabhängig von der aufenthaltsrechtlichen Genehmigung eingeholt werden.
Für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ist gem. § 39ff. AufenthG i.Vm. mit der BeschV grds. die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Hierzu benötigen Sie die für das künftige Beschäftigungsverhältnis relevanten Daten wie Arbeitszeit, Qualifikation, Beschäftigungsdauer oder Bezahlung.
Für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit müssen andere Voraussetzungen vorliegen. Hier sind beispielsweise Ihre Geschäftsidee, Ihre unternehmerischen Qualifikationen und Erfahrungen, die Höhe des Kapitaleinsatzes und nicht zuletzt die Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation von Bedeutung.
Aufgrund der vielschichtigen Möglichkeiten lassen sich alle einzelnen Voraussetzungen an dieser Stelle nicht auflisten. Nutzen Sie hierzu das Beratungsangebot der Ausländerabteilung des Referates Recht und Ordnung.
Ihre persönliche Vorsprache bei der Ausländerabteilung des Referates Recht und Ordnung mit den nachfolgenden Unterlagen ist erforderlich:
- gültiger Nationalpass
- Bescheinigung über Absicht zur Einstellung u./o. Weiterbeschäftigung bzw. Unterlagen zu der von Ihnen beabsichtigten selbständigen Tätigkeit
- ein aktuelles, biometrisches Lichtbild gemäß der Fotomustertafel der Bundesdruckerei GmbH
entsprechend der Gebührentatbestände der AufenthV