Ambulante Pflegeeinrichtungen werden gefördert, wenn die Voraussetzungen des Alten- und Pflegegesetzes NRW erfüllt sind, die Qualitätsvorgaben nach der Vereinbarung zur Qualitätssicherung gem. § 80 SGB XI eingehalten und den Pflegebedürftigen keine Investitionsaufwendungen berechnet werden. Die Zuwendung ist jährlich vom Träger der ambulanten Pflegeeinrichtung schriftlich bis zum 01. März beim örtlichen Träger der Sozialhilfe zu beantragen.