Mütter und Väter, die alleine für ein Kind zu sorgen haben, sowie junge Volljährige bis zum 21. Geburtstag, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil, bzw. ihren Eltern.
Ebenfalls haben Mütter und Väter, die nicht miteinander verheiratet sind, einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer eigenen Unterhaltsansprüche (Betreuungsunterhalt).
Die Beratung und Unterstützung erhält der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht, bei gemeinsamer Sorge, der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Die Beratung junger Volljähriger endet mit dem 21. Geburtstag.