Sie haben noch den alten Führerschein und möchten oder müssen diesen gegen den EU-Führerschein (Scheckkartenformat) umtauschen?
Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen in den nächsten Jahren in einen neuen, fälschungssicheren EU-Führerschein umgetauscht werden. Sämtliche Papierführerscheine und ältere Kartenführerscheine ohne Gültigkeitsdatum (vgl. Feld 4b. auf der Vorderseite) werden ersetzt.
Zur Umsetzung einer EU-Richtlinie wurde ein stufenweiser Pflichtumtausch von Führerscheinen eingeführt. Zur Bewältigung dieser Aufgabe bis zum vorgegebenen Stichtag wurden folgende Fristen in zwei Stufen festgelegt:
1. Stufe: Umtausch der Papierführerscheine (grau und rosa)
Entscheidend für die Ermittlung des Stichtages ist allein das Geburtsdatum.
- Geburtsjahr - Umtausch bis spätestens:
- Vor 1953 bis 19. Januar 2033
- 1953 bis 1958 bis 19. Juli 2022
- 1959 bis 1964 bis 19. Januar 2023
- 1965 bis 1970 bis 19. Januar 2024
- 1971 oder später bis 19. Januar 2025
2. Stufe: Umtausch der ab 1. Januar 1999 ausgestellten unbefristeten Scheckkartenführerscheine*
In der zweiten Stufe wird auf das Ausstellungsdatum des Führerscheines abgestellt. Dieses finden Sie auf der Vorderseite des Fahrerlaubnisdokuments unter Ziffer 4a.
- Ausstellungsdatum - Umtausch bis spätestens
- 1999 bis 2001 bis 19. Januar 2026
- 2002 bis 2004 bis 19. Januar 2027
- 2005 bis 2007 bis 19. Januar 2028
- 2008 bis 19. Januar 2029
- 2009 bis 19. Januar 2030
- 2010 bis 19. Januar 2031
- 2011 bis 19. Januar 2032
- 2012 bis 18. Januar 2033
- 2013 bis 19. Januar 2033
*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Nach Ablauf der o. g. Frist wird der alte Führerschein ungültig.
Weil sehr viele Führerscheine umgetauscht werden müssen, wird eine frühzeitige Antragstellung empfohlen.
- Personalausweis, Reisepass oder anderes gültiges Ausweisdokument
- Vorlage Ihres aktuellen Führerscheines
- Ein aktuelles, biometrisches Lichtbild
- Karteikartenabschrift von der ausstellenden Behörde, nur sofern der Führerschein nicht in Gelsenkirchen ausgestellt wurde.
Die Karteikartenabschrift müssen Sie zuvor bei der Behörde anfordern, die Ihren Führerschein ausgestellt hat.
Wenn Sie nicht mehr in Gelsenkirchen wohnen, Ihr alter Führerschein aber hier ausgestellt wurde, müssen Sie den Umtausch des alten Führerscheins bei Ihrer nunmehr örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen.
Zuvor müssen Sie jedoch die Übersendung der Karteikartenabschrift in Gelsenkirchen beantragen. Nutzen Sie dafür bitte die folgende E-Mail-Adresse: karteikartenabschrift@gelsenkirchen.de.
Die Abschrift wird dann an Ihre Führerscheinstelle am Wohnort gesendet.
Inhaber der alten Klasse 2 („LKW-Führerschein“), die den Besitz erhalten möchten und 50 Jahre oder älter sind benötigen noch weitere Unterlagen:
- eine ärztliche Untersuchung gem. Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (z.B. beim Hausarzt, Betriebsarzt etc.)
- eine augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung (vom Augenarzt).