Seit November 1986 ist der erstmalige Erwerb eines Führerscheines nur auf Probe möglich. Sie unterliegen damit während der Probezeit einer besonderen Aufsicht.
Bestimmte Verkehrsverstöße ziehen, je nach Art, bereits nach nur einer Auffälligkeit eine Nachschulung nach sich Die Probezeit dauert 2 Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Während dieser Zeit muss sich der Führerscheinneuling im Strassenverkehr bewähren. Begeht der Fahranfänger eine schwerwiegende (Kategorie A) oder zwei weniger schwerwiegende (Kategorie B) Zuwiderhandlungen, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar (Nachschulung) anzuordnen.
Kat. A-Verstöße sind in der Regel Verstöße, die mit einem Bußgeld von über 40€ geahndet werden. z.B.:
- Unfallflucht
- Nötigung
- Vorfahrtsverletzung mit Gefährdung eines anderen
- Überholen im Überholverbot
- Rechtsüberholen ausserhalb geschlossener Ortschaften
- Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20km/h
- zu schnelles Fahren bei Unübersichtlichkeit an Kreuzungen oder Einmündungen oder bei schlechten Wetter-/Sichtverhältnissen
- zu dichtes Auffahren
- Fahren in falscher Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftfahrstrassen
- Rotlichtverstöße
- Fahren unter Alkoholeinfluss
- Kat. B-Verstöße sind in der Regel Verstöße, die mit einem Bußgeld von 40€ geahndet werden. z.B.:
- Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung
- unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs
- Kennzeichenmißbrauch
- ungenügendes Absichern eines liegengebliebenen Fahrzeugs mit Gefährdung anderer
- Parken auf Autobahnen oder Kraftfahrtstrassen
- Gefährdung von Schulkindern an einem haltenden Schulbus
- Gefährdung von Fußgängern oder Radfahrern beim Abbiegen oder an Haltestellen
- Fahren mit abgefahrenen Reifen
- Termin zur Hauptuntersuchung oder Abgasuntersuchung um mehr als 8 Monate überschritten
Wurde ein Aufbauseminar angeordnet so verlängert sich die Probezeit um 2 Jahre. Grundsätzlich sollte zwischen Auffälligkeit und Anordnung zur Teilnahme an dem Aufbauseminar ein möglichst kurzer Zeitraum sein. Daher ist bei der Gewährung von Fristverlängerungen ein strenger Maßstab anzulegen. Wirtschaftliche Gründe stehen einer Fristverlängerung entgegen. Kommt der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Anordnung zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung an einem Aufbauseminar in der festgesetzten Frist nicht nach, so wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Deshalb:
Sind Sie aufgefallen und erhalten eine Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar, melden Sie sich bitte umgehend in einer zur Durchführung von Aufbauseminaren berechtigten Fahrschule an.
Eine Fristüberschreitung wird von der Fahrerlaubnisbehörde als Weigerung angesehen, auf die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis reagiert wird. Nach §2a(6) Straßenverkehrsgesetz (StVG) hat eine Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars keine aufschiebende Wirkung.
Fallen Sie innerhalb der dann 4-jährigen Probezeit nach einer Teilnahme an einem Aufbauseminar erneut auf, erfolgt eine Verwarnung mit der Empfehlung zu einer verkehrspsychologischen Beratung. Außerdem kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden. Folgen weitere Verstöße, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist frühestens nach einer Sperrfrist von 3 Monaten möglich.