In Nordrhein-Westfalen gilt das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 17. Dezember 1999, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 02. Juli 2019 (GV. NRW S. 339).
Das PsychKG NRW regelt neben den (anderen) Hilfen für Personen, bei denen Anzeichen für eine psychische Krankheit bestehen und den Anordnungen von Schutzmaßnahmen durch die Gesundheitsbehörde auch die Unterbringung von Personen, die psychisch erkrankt sind und dadurch sich selbst oder bedeutende Rechtsgüter anderer erheblich gefährden.
Eine Unterbringung nach dem PsychKG stellt eine nicht unerhebliche Einschränkung von Grundrechten dar und unterliegt somit hohen rechtlichen Hürden.
So ist eine solche Unterbringung nur dann zulässig, wenn und solange durch das krankheitsbedingte Verhalten (einer Person) gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer (Leib, Leben u. Gesundheit) besteht, die nicht anders abgewendet werden kann. Um Betroffenen die bestmögliche Hilfe zukommen zu lassen, arbeitet das Referat Öffentliche Sicherheit und Ordnung eng mit den städtischen Amtsärzten zusammen. So kann sichergestellt werden, dass das notwendige ärztliche Zeugnis fachlich fundiert ist und den Anforderungen des Gesetzes genügt.
In einer akuten Gefahrensituation, egal ob Eigen- oder Fremdgefährdung, sollte aufgrund der schnelleren Einsatzzeiten zunächst unter der 110 die Polizei gerufen werden, um eine mögliche Eskalation zu verhindern. Anschließend sollte unverzüglich das Referat Öffentliche Sicherheit und Ordnung unter den Rufnummern 169-3724, 169-3725 oder 169-3709 informiert werden.
Außerhalb der Kernarbeitszeit übernimmt die Feuerwehr die Unterbringung nach dem PsychKG. Diese ist unter der 112 zu erreichen.
Die Unterbringung nach dem PsychKG stellt immer nur eine Maßnahme der Krisenbewältigung dar und kommt somit nur als kurzfristige Hilfe von kurzer Dauer in Betracht. Für langfristige Hilfe (und Informationen hierzu) stehen der sozialpsychiatrische Dienst sowie die Betreuungsstelle der Stadt Gelsenkirchen zur Verfügung.
Einweisungen mit Beschluss nach dem Betreuungsrecht werden durch das Referat Öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht durchgesetzt. Dies geschieht ausschließlich durch die Polizei (Tel: 110).