Für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule bzw. einer Schule mit einem besonderen Profil auf die Nutzung von Beförderungsmittel angewiesen sind, können die notwendigen Schülerbeförderungskosten erstattet werden. Zunächst prüft dies der Schulträger, bei dem die Übernahme der Kosten vorrangig zu beantragen ist.
Wenn Anspruch auf ein ermäßigtes Schokoticket besteht, dann können auch die Kosten des Eigenanteils in Höhe von zurzeit 14,00 € für das erste Kind oder 7,00 € für das zweite Kind übernommen werden.
Wird die Übernahme der Kosten durch den Schulträger abgelehnt, weil z. B. die Entfernung zur nächstgelegenen Schule nicht eine bestimmte Entfernung überschreitet (2 km Primarstufe, 3,5 km in der Sekundarstufe I, 5 km in der Sekundarstufe II) oder weil nicht die nächstgelegene Schule besucht wird, werden die Kosten durch das Bildungs- und Teilhabepaket in der Regel ebenfalls nicht übernommen.
Kinder und Jugendliche werden gefördert, wenn
- die Kinder Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld, vormals Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) erhalten
- die Kinder Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung/Sozialhilfe) erhalten
- die Kinder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten
- die Eltern für ihre Kinder Wohngeld erhalten
- die Eltern für ihre Kinder Kindergeldzuschlag erhalten.