Eine Volljährige Person kann eine gesetzliche Betreuung erhalten, wenn sie auf Grund einer geistigen, psychischen und/oder körperlichen Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise eigenverantwortlich zu erledigen. Auf Veranlassung des Gerichts prüft die Betreuungsbehörde, ob die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung tatsächlich notwendig ist oder durch den Einsatz anderer ambulanter Hilfen eine Betreuungseinrichtung vermieden werden kann. Auch prüft die Betreuungsbehörde, wer als rechtliche Betreuerin bzw. Betreuer geeignet scheint und auf welche Lebensbereiche sich die rechtliche Betreuung erstrecken sollte.