Einen Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (also bis Ablauf des Tages vor dem dritten Geburtstag). Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der Elternzeit kann auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden, wenn die Arbeitgeberseite zustimmt. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist grundsätzlich unabhängig vom Bezug des Elterngeldes möglich.
Die Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers – gewisse Regeln sind bei der Anmeldung jedoch einzuhalten. Spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn muss die Elternzeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber verlangt werden.
Dabei legt man sich verbindlich fest, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Meldet ein Elternteil nur für ein Jahr Elternzeit an, folgt daraus, dass im darauffolgenden Jahr auf Elternzeit verzichtet wird.
Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 gibt es die Neue Elternzeit: Mütter und Väter können ihre Elternzeit jetzt flexibler gestalten. Wie bisher können beide Elternteile 36 Monate unbezahlte Auszeit vom Job nehmen. Davon können jetzt 24 statt wie bisher zwölf Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes eingesetzt werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich. Zusätzlich ist die Elternzeit in drei Zeitabschnitte pro Elternteil einteilbar. So haben Eltern die Chance, das Kind auch zu einem späteren Zeitpunkt, etwa beim Eintritt in die Schule, intensiver zu begleiten.