Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann bei der zuständigen Meldebehörde persönlich oder schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses stellen. Hat die Betroffene bzw. der Betroffene eine gesetzliche Vertreterin bzw. einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch diese/dieser antragsberechtigt. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller muss ihre/seine Identität durch Vorlage ihres/seines Personalausweises oder Reisepasses und, wenn sie/er als gesetzliche Vertreterin bzw. gesetzlicher Vertreter handelt, ihre/seine Vertretungsmacht nachweisen. Die Betroffene bzw. der Betroffene und die mit der gesetzlichen Vertretung betraute Person können sich bei der Antragstellung nicht durch eine Bevollmächtigte bzw. einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Drei Belegarten werden unterschieden:
- Belegart N = Führungszeugnis für eigene Zwecke (Übersendung an die Antragstellerin bzw. den Antragsteller);
- Belegart O = Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung unmittelbar an die Behörde). In diesem Fall ist die Angabe des Verwendungszwecks und der genauen Anschrift der Behörde erforderlich;
- Belegart P = Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (wie Belegart O, befugt die Antragstellerin bzw. den Antragsteller jedoch, das Führungszeugnis vor der Weiterleitung an die Behörde bei einem Amtsgericht ihrer/seiner Wahl einzusehen).
Seit dem 01.05.2010 wird darüber hinaus auf Antrag ein sog. „erweitertes Führungszeugnis“ ausgestellt (speziell für Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten). Hierzu muss bei Antragstellung eine entsprechende Aufforderung der Stelle vorgelegt werden, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt. Für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, wird durch das Bundesamt für Justiz ein Europäisches Führungszeugnis ausgestellt. In diesem Fall holt das Bundesamt für Justiz Informationen aus dem jeweiligen Herkunftsstaat ein. In das Führungszeugnis wird die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates vollständig und in der übermittelten Sprache aufgenommen (Europäisches Führungszeugnis), sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht. Die Bearbeitungsdauer des Antrags kann sich entsprechend verzögern. Leider werden nicht von allen EU-Staaten Auskünfte erteilt.
Die Bearbeitung beim Bundesamt für Justiz kann bis zu 2 Wochen dauern.
Schriftlicher Antrag
Ist zur Antragstellung eine persönliche Vorsprache im BÜRGERcenter nicht möglich, kann der Antrag schriftlich abgefasst und postalisch übersandt werden. Den entsprechenden Antrag finden Sie weiter unten im Bereich „Downloads“.
Bitte beachten Sie, dass bei schriftlicher Antragstellung die Beglaubigung Ihrer Unterschrift durch eine siegelführende Stelle (z.B. Notar oder sonstige Behörde) zwingend erforderlich ist.
Die Gebühr ist unter Angabe der Buchungsstelle „8800923125 FZ + (Familienname, Vorname)“ im Feld Verwendungszweck vorab auf das Konto der Stadt Gelsenkirchen, IBAN DE62420500010101000774, BIC WELADED1GEK, einzuzahlen.
Im Falle des erweiterten Führungszeugnisses ist außerdem die schriftliche Aufforderung der anfordernden Stelle beizufügen.
Schriftlich eingegangene Anträge werden erst bearbeitet, wenn der Eingang der Gebühr festgestellt ist und die vorgenannten Unterlagen komplett vorliegen.
Persönlicher Antrag
Sie können das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular auch unter Vorlage Ihres Personalausweises oder Nationalpasses an der Infotheke eines Bürgercenters ihrer Wahl einreichen.
Bitte fügen Sie dem Antrag auch die Quittung der Gebührenüberweisung bei. Bei Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses ist außerdem eine entsprechende schriftliche Aufforderung erforderlich.
Hierfür benötigen Sie keinen Termin.
Online-Beantragung eines Führungszeugnisses
Sie können den Antrag auch direkt über das Portal des Bundesamtes für Justiz im Internet stellen. Sie benötigen hierfür Ihren Personalausweis mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion sowie ein entsprechendes Kartenlesegerät. Bitte beachten Sie auch den Flyer des Bundesamtes für Justiz unter „Downloads“.
Gebührenfrei: Befreiung auf besonderen Antrag wegen Mittellosigkeit oder besonderem Verwendungszweck