- Anerkennung einer Ehescheidung eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland
- Anerkennung von Ehescheidungen, wenn diese nicht von dem jeweiligen Heimatstaat der beteiligten Ehegatten durchgeführt worden sind
Ausländische Scheidungsurteile müssen in Deutschland anerkannt werden.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Urteile und vergleichbare Staatsakte grundsätzlich unmittelbare Rechtswirkungen nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Auch die Lösung des Ehebandes ist somit nach der Völkerrechtsgewohnheit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie vorgenommen wurde. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland gelöste Ehe weiterhin als bestehend ("hinkende Ehe"). Soll die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam gelöst sein, bedarf es der förmlichen Anerkennung. Gleiches gilt für die privatrechtliche Lösung des Ehebandes.
Grundlage der förmlichen Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen bzw. eines vergleichbaren privatrechtlichen Aktes bildet seit dem 01.09.2009 § 107 FamFG. Zuvor richtete sich die Anerkennung nach Art. 7 § 1 FamRÄndG. Zuständig für die Anerkennungsentscheidung ist grundsätzlich die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Aufgaben der Landesjustizverwaltung sind für das Land Nordrhein-Westfalen der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf übertragen.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des Aufenthalts, wenn einer der Ehegatten der geschiedenen Ehe zum Zeitpunkt des Anerkennungsantrags seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sofern keiner der Ehegatten seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, aber in Deutschland eine neue Ehe geschlossen werden soll, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der geplanten Eheschließung. Hat keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe seinen Aufenthalt in Deutschland und soll auch hier keine neue Ehe geschlossen werden, ist die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin gegeben.
Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Auch den Rentenversicherungsanstalten steht ein eigenes Antragsrecht zu. Dem Standesbeamten steht kein eigenständiges Antragsrecht zu. Ihm fehlt das rechtliche Interesse, wenn er die Anerkennung zur Eintragung der Scheidung in sein Register beantragt. Die Register sind, solange die ausländische Entscheidung nicht anerkannt ist und deshalb in der Bundesrepublik Deutschland keine Wirkung entfaltet, nicht unrichtig, wenn als Familienstand "verheiratet" eingetragen ist. Denn eine im Ausland geschiedene Person wird vor Anerkennung der ausländischen Ehescheidung in deutschen Personenstandsbüchern als "verheiratet" geführt.
Die Anerkennungs- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung der Landesjustizverwaltung bindet alle Gerichte und Behörden in Deutschland, § 107 Abs. 9 FamFG. Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich rückwirkend auf den Zeitpunkt der ausländischen Lösung des Ehebandes als geschieden. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung nach § 107 FamFG erstreckt sich ausschließlich auf die Lösung des Ehebandes. Eventuelle in der ausländischen Entscheidung getroffene Regelungen zu Scheidungsfolgesachen werden nicht berührt. Scheidungsfolgesachen sind z.B. Regelungen zum Unterhalt, zum Sorgerecht und zum Versorgungsausgleich. Besteht insoweit ein Streit oder weiterer Regelungsbedarf, sind die Zivilgerichte zuständig.
Terminvergabe und weitere Informationen:
Da eine telefonsche Ereichbarkeit aufgrund von Sachbearbeitung nur eingeschränkt gegeben ist, schreiben Sie uns bitte eine Mail mit Ihrem Anliegen und Ihrer Rufnummer. Wir melden uns bei Ihnen zwecks einer Terminvereinbarung.
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Zur Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen (Ehescheidung) werden bei der Antragstellung durch das Standesamt nachfolgend aufgeführte Unterlagen benötigt:
- Vollständige Ausfertigung des Scheidungsurteils mit Rechtskraftnachweis (Originalausfertigung mit vollständiger Übersetzung),
- Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe (Originalausfertigung in der Landessprache mit deutscher Übersetzung oder mehrsprachige Ausfertigung),
- Einbürgerungsurkunde, sofern der Antrag stellende Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erlangt hat,
- Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers,
- Verdienstnachweis,
- postzustellungsfähige Anschrift des geschiedenen Ehegatten.
Die Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Personenstandsurkunden und Schriftstücke sind von einem von der deutschen Landesjustizverwaltung ermächtigten Übersetzer zu fertigen.
Nach Prüfung des Sachverhalts durch das Oberlandesgericht kann die Vorlage weiterer Unterlagen notwendig sein.
Für die Entscheidung entsteht abhängig vom Einkommen der Antragsteller eine Gebühr zwischen 10,- EURO und 305,- EURO (§ 4 JVKostG). Für die Rücknahme eines Antrages wird die Hälfte der für die Entscheidung fälligen Gebühr - jedoch mindestens 10,- EURO - erhoben (§ 4 Abs. 2 JVKostG).
Die Entscheidung hinsichtlich der Anerkennung der Ehescheidung obliegt dem Oberlandesgericht Düsseldorf.
Der Antrag muss nicht durch den Standesbeamten gestellt werden. Er kann dem Oberlandesgericht auch unmittelbar zugesandt werden. Es empfiehlt sich jedoch, wegen der beizufügenden Dokumente, die Beratung durch den Standesbeamten in Anspruch zu nehmen. Zur Antragstellung unter Mithilfe des Standesbeamten vereinbaren Sie bitte einen Besuchstermin.
Für die Mithilfe bei der Erstellung des Antrages durch das Standesamt wird eine weitere Gebühr in Höhe von 75,00 € erhoben.