In der Regel werden die notwendigen Dokumente von den Bestattungsunternehmen bei den Standesämtern zur Beurkundung eines Sterbefalles eingereicht. Für die Beurkundung eines Sterbefalles ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Der Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag bei dem zuständigen Standesamt anzumelden. Die Anmeldung der in Gelsenkirchen zu beurkundenden Sterbefälle erfolgt bei dem Standesamt in Gelsenkirchen-Horst, Schloss Horst, Turfstr. 21
Bei fehlenden Dokumenten kann die Beurkundung des Sterbefalls zurückgestellt werden. Über die Zurückstellung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Hinweis zur Ausstellung von Urkunden ab dem 01.01.2009:
Seit dem 01.01.2009 kann die bisher als "begl. Abschrift, bzw. Ablichtung aus dem Familienbuch" bekannte Urkunde nicht mehr ausgestellt werden. Als urkundlicher Nachweis einer Eheschließung dient nunmehr die Eheurkunde, die begl. Abschrift aus dem Eheregister, bzw. eine begl. Abschrift aus dem als Heiratseintrag weitergeführten Familienbuch.
- eine von einem Arzt ausgestellte Todesbescheinigung. Bei einem Sterbefall in einem Krankenhaus oder Senioren- und Pflegeheim wird zusätzlich eine Sterbefallanzeige von der Verwaltung des Krankenhauses oder des Heimes ausgestellt. Wird vom Arzt in der Todesbescheinigung eine ungeklärte oder nicht natürliche Todesart bescheinigt, ist eine schriftliche Anzeige der Kriminalpolizei erforderlich.
- Personalausweis des Verstorbenen, ggf. ein Nachweis des letzten Wohnsitzes,
- Bescheinigungen oder Urkunden über evtl. Namensänderung oder Namenserklärungen.
Wenn der Verstorbene ledig war zusätzlich:
- Geburtsurkunde des Verstorbenen,
Wenn der Verstorbene verheiratet, verwitwet oder geschieden war:
- urkundlicher Nachweis über die Eheschließung oder eingetragene Lebenspartnerschaft, ggf. mit dem Nachweis der Auflösung (z.B. Eheurkunde, Sterbeurkunde, ggf. Scheidungs- bzw. Aufhebungsurteil),
- war der Verstorbene verheiratet, wird auch ein Nachweis der Geburt und des Geburtsstandesamtes des überlebenden Ehegatten benötigt, sofern diese Angaben nicht bereits aus den vorgelegten Urkunden zu ersehen sind.
Sind die Dokumente nicht deutschsprachig ausgestellt, ist eine Übersetzung dieser Dokumente mit einzureichen. Die Übersetzung kann nur von einem zugelassenen Übersetzungsbüro oder Dolmetscher erfolgen. Sämtliche Urkunden und Dokumente werden im Original oder als begl. Ablichtung benötigt. Bitte haben Sie Verständnis, wenn im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt werden.