Sie haben Nachwuchs erhalten? Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes!
Nach den derzeitigen Bestimmungen muss Ihr Kind innerhalb einer Woche bei dem zuständigen Standesamt angemeldet werden; zuständig ist jeweils das Standesamt, in dessen Bezirk Ihr Kind geboren ist.
In Gelsenkirchen geborene Kinder sind bei dem Standesamt in Gelsenkirchen-Horst, Schloss Horst, Zimmer 3-6 (Büroturm, Erdgeschoss) anzumelden. Die Anmeldung kann von Ihnen selbst oder einer anderen von Ihnen bevollmächtigten Person vorgenommen werden.
- Geburtsanzeige
Die Krankenhausverwaltung des Krankenhauses, in dem Ihr Kind geboren ist, stellt Ihnen eine Geburtsanzeige aus. Ist Ihr Kind zu Hause geboren, wird diese Geburtsanzeige von der Hebamme ausgestellt. Mit Ihrer Unterschrift auf der Rückseite der Geburtsanzeige bestätigen beide Elternteile die/den gewählten Vornamen des Kindes. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, bestimmen Sie hier auch den Familiennamen des Kindes und bestätigen dies durch Ihre Unterschrift.
Diese Geburtsanzeige legen Sie bitte dem Standesamt zusammen mit den nachfolgend genannten Unterlagen vor:
- gültige Personalausweise oder Reisepässe der Eltern,
- urkundlicher Nachweis über die Eheschließung (z.B. Eheurkunde, Familienstammbuch); ggf. kann das Standesamt Ihres Eheschließungsortes im Bedarfsfall eine Neuausfertigung der Urkunde ausstellen),
- die eigenen Geburtsurkunden, sofern Sie in Deutschland geboren sind und im Ausland oder nach dem 01.01.2009 in Deutschland geheiratet haben,
- evtl. Einbürgerungsurkunden, sofern die Kindeseltern die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten haben
- sofern die Ehe im Ausland geschlossen wurde, eine Ehe- oder Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung oder eine internationale, mehrsprachige Ausfertigung der Heiratsurkunde (ggf. zu erhalten bei dem Standesamt, welches die Ehe geschlossen hat); ist der Ehe- oder Familienname in der Ehe nachträglich geändert worden, wird auch eine Bescheinigung über die erfolgte Namensänderung benötigt.
Für Vertriebene oder Spätaussiedler werden zusätzlich benötigt:
- Spätaussiedler- oder Vertriebenenausweis, Registrierschein,
- Namensbescheinigung nach § 94, sofern bereits eine Namenserklärung abgegeben wurde, und die Namensführung von den Originalurkunden (Heirats- oder Geburtsurkunden) abweicht.
Bitte beachten Sie bei Vorlage fremdsprachiger Personenstandsurkunden:
- Fremdsprachige Personenstandsurkunden werden jeweils in der Originalausfertigung mit deutscher Übersetzung oder ggf. als mehrsprachige, internationale Ausfertigung benötigt.
- Übersetzungen sind von gerichtlich vereidigten, bzw. bestellten Dolmetschern oder ggf. von Übersetzungsbüros zu fertigen.Sofern die Originale der Geburts- und Heiratsurkunden nicht in lateinischen Schriftzeichen verfasst sind, ist eine Übersetzung dieser Urkunden nach Norm ISO-R/9:1995(E) - Transliteration kyrillischer Schriftzeichen in lateinische Schriftzeichen - notwendig.
- Sind die Kindeseltern der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, ist das Hinzuziehen eines Übersetzers notwendig, der nicht mit den Kindeseltern verwandt ist und sich durch ein gültiges Ausweisdokument (z.B. Personalausweis oder Reisepass) ausweisen kann.
- Sollten Sie noch Fragen haben, erteilen Ihnen die Mitarbeiter des Standesamtes gern weitere Auskünfte. Bitte haben Sie Verständnis, wenn im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt werden!