Eheurkunden und begl. Abschrift aus dem Eheregister für Eheschließungen ab dem 01.01.1958 dienen als Nachweis einer Eheschließung. Sie erhalten Sie bei dem Standesamt des Ortes, in dem die Ehe geschlossen wurde.
Wenn Sie nicht die Möglichkeit haben, das Standesamt Gelsenkirchen persönlich aufzusuchen, können Sie die gewünschten Urkunden auch per Brief, Fax, E-Mail oder elektronisch (siehe Online-Formulare) anfordern. Bitte unterschreiben Sie Ihre Urkundenanforderung und geben in jedem Fall auch per Fax oder E-Mail Ihre Adresse an, da die Urkunde sonst nicht zugestellt werden kann. Ihnen wird die Urkunde mit einer Gebührenrechnung und einem Überweisungsträger zugesandt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, Ihnen die Urkunde per Nachnahme zustellen zu lassen.
Ihr Antrag wird schnellstmöglich bearbeitet. Bitte planen Sie einen Bearbeitungs- und Versandzeitraum von bis zu 14 Tagen ein. Deshalb bitten wir von kurzfristigen Nachfragen abzusehen. Wir danken für Ihr Verständnis.
Bitte beachten Sie:
Sofern Sie Urkunden für Rentenzwecke oder in einer Angelegenheit der gesetzlichen Sozialversicherungen benötigen, erfolgt die Ausstellung grundsätzlich gebührenfrei. Im Rahmen der elektronischen Anforderung haben Sie die Möglichkeit, die gebührenfreie Ausstellung für diese Zwecke zu beantragen.
Wenn Sie die gebührenfreie Ausstellung beantragen, müssen Sie einen entsprechenden Nachweis erbringen. Ein Nachweis ist zum Beispiel das Anforderungsschreiben des Renten- bzw. Sozialversicherungsträgers. Den Nachweis senden Sie uns bitte zeitnah per Fax, E-mail oder auf dem Postweg zu:
Urkunden online anfordern
Sie können Eheurkunden, Geburtsurkunden, Lebenspartnerschaftsurkunden und Sterbeurkunden über unser Serviceportal anfordern.
Für die Nutzung des Services ist eine kurze Registrierung für die Bund.ID notwendig.
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Deshalb bitten wir von kurzfristigen Nachfragen abzusehen. Wir danken für Ihr Verständnis. Bitte beachten Sie:
Mit der Beantragung von Dokumenten auf den Folgeseiten stimmen Sie unserer Datenschutzerklärung zu, die Sie im Abschnitt "Mehr Informationen" finden.
Die Urkundengebühr ist vorab zu bezahlen. Zurzeit stehen folgende Bezahlarten zur Verfügung:
Sofern Sie Urkunden für Rentenzwecke oder in einer Angelegenheit der gesetzlichen Sozialversicherungen benötigen, erfolgt die Ausstellung grundsätzlich gebührenfrei.
Im Rahmen der elektronischen Anforderung haben Sie die Möglichkeit, die gebührenfreie Ausstellung für diese Zwecke zu beantragen.
Es besteht im Rahmen der Anforderung die Möglichkeit eventuelle Nachweise hochzuladen.
Urkunden online
Bei technischen Fragen zum Serviceportal wenden Sie sich bitte an hilfe-serviceportal@gelsenkirchen.de
Hinweis zur Ausstellung von Urkunden ab dem 01.01.2009:
Mit dem Inkrafttreten des neuen Personenstandsgesetzes zum 01.01.2009 kann die bisher als "begl. Abschrift, bzw. Ablichtung aus dem Familienbuch" bekannte Urkunde nicht mehr ausgestellt werden. Als urkundlicher Nachweis einer Eheschließung dient nunmehr die Eheurkunde, bzw. die begl. Abschrift aus dem Eheregister.
Die bei den Standesämtern geführten Urkunden enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften aus den Personenstandsbüchern kann nur von Personen verlangt werden, auf die sich der jeweilige Personenstandseintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen.
Andere Personen - also auch Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte - haben nur dann ein Recht auf Ausstellung der Urkunde, bzw. Erteilung einer Auskunft, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass es den Standesämtern nicht gestattet ist, Personenstandsurkunden an nichtberechtigte Personen auszuhändigen.