Vertriebene und Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, haben die Möglichkeit, durch eine persönliche Erklärung vor dem Standesbeamten, ihre Namen zu ändern.
Diese Möglichkeit haben auch Personen die Ihrern Namen nach ausländischem Recht erworben haben und nun unter deutsches Recht fallen.
Nachfolgend sind die Möglichkeiten der Namensänderung näher erläutert:
- Enthält der Name einen Bestandteil, den es im deutschen Namensrecht nicht gibt (z.B. Vatersname), so kann dieser Namensbestandteil abgelegt werden.
- Enthält der Familienname eine Endung, die auf eine weibliche Form des Namens hinweist (z.B. ......owa, ....ovna, ......eevna), so kann die männliche Form des Familiennamens angenommen werden.
- Ist der Familienname fremdländisch, kann eine deutschsprachige Form des Familiennamens gewählt werden.
- Gibt es für fremdländisch klingende Vornamen eine deutschsprachige Form, so kann diese angenommen werden (z.B. Pawel: Änderung in Paul). Gibt es für den Vornamen keine deutschsprachige Form, so können anstelle der bisherigen Vornamen neue Vornamen angenommen werden.
Wird ein Familienname geändert, der von Ehegatten als Ehename geführt wird, so kann während einer bestehenden Ehe diese Änderung des Familiennamens nur von beiden Ehegatten beantragt werden.
Ist der Antragsteller der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, wird bei der Abgabe der Namenserklärungen ein Dolmetscher oder Übersetzer benötigt. Die übersetzende Person darf nicht mit den Erklärenden verwandt sein.
Ein telefonisches Informationsgespräch mit den Mitarbeitern des Standesamtes ist vor dem Besuch unbedingt zu empfehlen!
Terminvergabe und weitere Informationen:
Da eine telefonsche Ereichbarkeit aufgrund von Sachbearbeitung nur eingeschränkt gegeben ist, schreiben Sie uns bitte eine Mail mit Ihrem Anliegen und Ihrer Rufnummer. Wir melden uns bei Ihnen zwecks einer Terminvereinbarung.
Haben Sie noch Fragen hierzu? Auch hier schreiben Sie bitte eine Mail mit Ihrer Rufnummer und der Bitte um Rückruf.
Zur Namenserklärung nach § 94 Bundesvertriebenengesetz oder Artikel 47 EGBGB
- Geburtsurkunden der beteiligten Personen (Original mit deutscher Übersetzung)
- Heiratsurkunde, bzw. Eheurkunde (Original mit deutscher Übersetzung)
- Personalausweis oder Reisepass
- Vertriebenenausweis und Registrierschein
- Einbürgerungsurkunde
Sofern die Originale der Geburts- und Heiratsurkunden nicht in lateinischen Schriftzeichen verfasst sind, ist eine Übersetzung dieser Urkunden nach Norm ISO-R/9:1995(E) - Transliteration kyrillischer Schriftzeichen in lateinische Schriftzeichen - notwendig.
Die Übersetzungen sind von gerichtlich beeidigten, bzw. bestellten Dolmetschern oder ggf. von Übersetzungsbüros zu fertigen.
Eine vorherige Terminvereinbarung ist notwendig.