Sie können bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Zum Ehenamen kann der Geburtsname oder der zum Zeitpunkt der Eheschließung geführte Name der Frau oder des Mannes bestimmt werden.
Die Ehenamensbestimmung muss aber nicht bei der Eheschließung erfolgen, sondern kann ohne jede Frist auch zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden. Wenn Sie sich allerdings für einen Ehenamen entschieden haben, ist diese Ehenamensbestimmung in der bestehenden Ehe unwiderruflich.
Wenn Sie keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmen möchten, verbleibt es bei getrennter Namensführung, d.h., Sie führen beide den Familiennamen weiter, den Sie bei Eingang der Ehe tragen.
Bei der Geburt eines Kindes müssten Sie dann jedoch gemeinsam entscheiden, welchen Familiennamen das Kind führen soll. Diese Entscheidung gilt auch für weitere gemeinsame Kinder. Die Führung eines Doppelnamens für Kinder, der sich aus den Geburtsnamen der Eltern bildet, ist leider nicht möglich.
Sofern Sie sich für einen Ehenamen entscheiden, kann der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, diesen Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen, d.h., dass nur dieser Ehegatte einen Doppelnamen führen kann. Der andere Ehegatte führt weiterhin den von beiden Ehegatten bestimmten Ehenamen. Die Bestimmung eines Doppelnamens für beide Ehegatten lässt das deutsche Namensrecht nicht zu.
Haben Sie noch weitere Fragen? Rufen Sie uns an. Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Standesamtes Gelsenkirchen helfen Ihnen gern weiter.