Am 01.01.2003 ist das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) in Kraft getreten; es löste die Landeshundeverordnung NRW aus dem Jahre 2000 ab.
Zweck dieses Gesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken. Es werden daher verschiedene Voraussetzungen für das Halten von Hunden festgelegt.
Darüber hinaus gibt es weitere besondere Pflichten für Hundehalter. Zum Beispiel gilt für alle Hunde der Leinenzwang in Naturschutzgebieten, auf Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Friedhöfen, in städtischen Gärten sowie Kleingartenanlagen (mit Ausnahme der Einzelgärten), durch Hinweisschilder ausgewiesenen Fußgängerbereichen und bei Menschenansammlungen.
Grundsätzliche Unterscheidung und Besonderheiten der vier Kategorien von Hunden:
Gefährliche Hunde
Pitbull Terrier
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Bullterrier
Kreuzungen der o.a. Rassen
Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde
Bestimmte Rassen
Alano
American Bulldog
Bullmastiff
Mastiff
Mastino Espanol
Mastino Napoletano
Fila Brasileiro
Dogo Argentino
Rottweiler
Tosa Inu
Kreuzungen der o.a. Rassen
Große Hunde
Widerristhöhe von mind. 40 cm
oder
Körpergewicht von mind. 20 kg
Kleine Hunde
Widerristhöhe unter 40 cm
und
Körpergewicht unter 20 kg
Info: Widerristhöhe
Als Widerrist wird der erhöhte Übergang zwischen Hals und Rücken bei Vierbeinern bezeichnet. Da der Widerrist bei gesenktem Kopf des Tieres dem höchsten Körperpunkt entspricht, gilt er im Allgemeinen als üblicher Messpunkt für die Körpergröße. Die Widerristhöhe ist also die Größe des Hundes gemessen zwischen Boden und Widerrist.
Eine Übersicht der wesentlichen Bestimmungen für das Halten und Führen von Hunden, sowie alle Antrags- und Anzeigeformulare finden sie unten im Downloadbereich.
Beachten Sie bitte, dass die ordnungsbehördliche Anmeldung nicht die steuerliche Anmeldung nach der Hundesteuersatzung ersetzt.
Hund Online
Sie können die Anmeldung, Abmeldung, den Antrag auf Steuerbefreiung sowie die ordnungsbehördliche Anmeldung nach dem Landeshundegesetz auch über unser Serviceportal vornehmen. Um das Serviceportal nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst einmalig unter https://serviceportal.gelsenkirchen.de/login (Bund.ID) registrieren. Den Link finden Sie auch im Serviceportal.
Es besteht hierbei die Möglichkeit, erforderliche Nachweise oder Unterlagen hochzuladen.
Besonderheiten:
Bestimmungen für alle Hunde
- alle Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht.
Anleinpflicht in folgenden Bereichen:
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen
- Anleinpflicht und Maulkorbpflicht außerhalb befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern
- Nachweis der Zuverlässigkeit des Hundehalters durch ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde; gleiches gilt für den Hundeführer auf Verlangen der Behörde
- Sachkunde des Hundehalters und Hundeführers (gefährliche Hunde: Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes (Referat Veterinär- und Lebensmittelüberwachung), Hunde bestimmter Rassen: Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes (Referat Veterinär- und Lebensmittelüberwachung) bzw. einer sachverständigen Stelle)
- Hundehalter und Hundeführer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben
- Hundehalter und Hundeführer müssen in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
- Sicherstellung der ausbruchsicheren und verhaltensgerechten Unterbringung
- Mitführen der Erlaubnis bzw. des Hundeausweises oder einer Kopie beim Ausführen des Hundes (ggf. Vorlage bei Kontrolle)
- Verbot des gleichzeitigen Führens von mehreren derartigen Hunden durch eine Person
- Abgabe oder Veräußerung eines Hundes nur an Personen, die im Besitz einer Erlaubnis zur Haltung sind
Große Hunde
- Anleinpflicht außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
- Sachkundenachweis durch Bescheinigung des amtlichen Tierarztes (Referat Veterinär- und Lebensmittelüberwachung), einer anerkannten sachverständigen Stelle oder eines von der Tierärztekammer benannten Tierarztes
Freilauffläche für Hunde
Drei Freilaufflächen unterhält die Stadt Gelsenkirchen zurzeit. Diese befinden sich auf dem Gelände der ehemaligen Bundesgartenschau, im Stadtteilpark Hassel und Bulmker Park. Diese Flächen sind durch Hinweisschilder ausgewiesen. Auf diesen Flächen dürfen alle Hunde unangeleint geführt werden. Für die in § 3 und §10 LHundG NRW genannten Rassen gilt dies jedoch nur für den Fall, dass die Hunde von der Leinen- und Maulkorbpflicht befreit sind. Hunde, bei denen die Gefährlichkeit behördlich festgestellt wurde, dürfen nicht ohne Leine und Maulkorb geführt werden.
Entgegennahme einer Anzeige eines großen Hundes (40/20):
Erteilung/Verlängerung einer Erlaubnis zur Haltung von Hunden bestimmter Rassen und gefährlicher Hunde gem. § 4 LHundG NRW:
Entscheidung über die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW:
Entscheidung in ordnungsrechtlichen Maßnahmen (z.B. Anordnung einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr (Maulkorbzwang):