Sie möchten den Sterbefall eines im Ausland verstorbenen nahen deutschen Angehörigen oder einer dem deutschen Recht unterstehender Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland nachträglich in das deutsche Sterberegister eintragen lassen?
Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht – ordnungsgemäß ausgestellte ausländische Sterbeurkunden werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt.
Zuständig ist das Standesamt
- am letzten deutschen Wohn- oder Aufenthaltsort der verstorbenen Person
- sofern kein Inlandswohnsitz des Verstorbenen vorhanden war, am deutschen Wohn- oder Aufenthaltsort der Antragsberechtigten (zum Beispiel deutscher Aufenthaltsort der Kinder der im Ausland verstorbenen Person)
- In allen anderen Fällen: das Standesamt I in Berlin
Nähere Informationen erhalten Sie gerne im Standesamt.
Rechtsgrundlagen:
Personenstandsgesetz (PStG) i.V.m. Personenstandsverordnung (PStV) und Auszüge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Eine Nachbeurkundung eines „Auslandssterbefalls“ in Deutschland ist möglich für:
- deutsche Staatsangehörige
- Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Antragsberechtigte Personen:
- die Kinder
- die Eltern
- der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)
Fragen Sie bitte zunächst im zuständigen Standesamt nach, ob eine Nachbeurkundung in Ihrem Fall möglich ist und welche Unterlagen im Einzelnen benötigt werden.
Je nach Einzelfall können die benötigten Unterlagen sehr unterschiedlich sein. Die Beschaffung obliegt dem Antragsteller. Die Kosten für die Beschaffung trägt ebenfalls der Antragsteller.
- ausländische Sterbeurkunde mit Übersetzung in die deutsche Sprache durch einen in Deutschland ansässigen beeidigten Übersetzers der Urkundssprache (Mehrsprachige Urkunden, die die deutsche Sprache bereits enthalten, benötigen meist keine zusätzliche Übersetzung), gegebenenfalls mit entsprechender Überbeglaubigung (Apostille, Legalisation oder gar einer Überprüfung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde)
- Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers (oder ein anerkanntes Ersatz- Personaldokument)
- Nachweis des Familienstandes der/des Verstorbenen (zum Beispiel durch Eheurkunde, Scheidungsurteil, Scheidungsurkunde, beglaubigte Abschrift vom Eheregister usw.)
- Bei Geburt im Inland eine aktuelle beglaubigte Abschrift vom Geburtenbuch, erhältlich am Standesamt des Geburtsorts des Verstorbenen, ansonsten Geburtsurkunde, Geburtsbescheinigung u.ä.
- Bei Einbürgerung zusätzlich Vorlage der entsprechenden Einbürgerungsurkunde
- Bei Staatenlosen, Asylberechtigten, heimatlosen Ausländern oder Flüchtlingen ist ein Nachweis des entsprechenden Status vorzulegen.
- Für Spätaussiedler und Vertriebene sind zusätzliche Dokumente erforderlichen (bitte informieren Sie sich beim Standesamt)
- Bescheinigungen über Namensangleichungen oder behördliche Namensänderungen des Verstorbenen
Je nach Herkunftsland der Urkunden können Überbeglaubigung in Form einer Apostille, einer Legalisation oder gar eine Überprüfung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit der Urkunden erforderlich sein.