Meldepflicht
Wenn Sie ein lebendes geschütztes Wirbeltier im Stadtgebiet von Gelsenkirchen halten, müssen Sie dieses unverzüglich nach Beginn der Haltung bei der unteren Naturschutzbehörde (UNB) anmelden.
Alle Zu- und Abgänge von Tieren müssen ebenfalls unverzüglich gemeldet werden. Dies trifft z.B. bei der Abgabe/ Verkauf des Tieres und auch beim Tod des Tieres zu.
- Die Haltung von lebenden Wirbeltieren (also nur von Säugetieren, Vögeln, Reptilien, Amphibien und Fischen) von besonders geschützten Arten ist in einer "schriftlichen Bestandsanzeige" an die Naturschutzbehörde anzuzeigen und zwar unverzüglich nach ihrer Inbesitznahme.
- für bereits bestehende Haltungen ist diese Anzeige nachzuholen.
- Ebenso sind Zu- und Abgänge von Wirbeltieren von besonders geschützten Arten in schriftlichen „Bestandsveränderungsanzeigen“ unverzüglich zu melden.
Auch wenn Sie als Halter mit Ihrem Tier umziehen, müssen Sie Ihre neue Anschrift bei der UNB bekannt geben.
Vor dem Kauf oder der Übernahme eines Tieres sollten Sie sich über dessen Schutzstatus informieren:
- besonders geschützt = bedrohte Art
- streng geschützt = vom Aussterben bedroht
Diesen können Sie beim Bundesamt für Naturschutz oder bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) erfragen. Beim Kauf eines besonders geschützten Tieres, lassen Sie sich immer einen Herkunftsnachweis (Züchterbescheinigung, Kaufquittung etc.) aushändigen. Streng geschützte Tiere dürfen nur mit einer EG-Vermarktungsbescheinigung gehandelt werden.
Die im Rahmen dieser Meldepflicht abgegebenen Anzeigen müssen für jedes Exemplar Angaben enthalten über Art, Alter, Geschlecht, Herkunft oder Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen.