Zum Schutz von Personen (z.B. Allergikern) können von der unteren Naturschutzbehörde Ausnahmegenehmigungen für die Beseitigung von Bienen-, Wespen-, Hummel- oder Hornissennestern auf Antrag erteilt werden.
Die Entfernung ist durch einen Fachbetrieb (Schädlingsbekämpfer) vorzunehmen. Zur Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung sind zwingende, nachvollziehbare Gründe erforderlich.
gebührenpflichtig, Mindestgebühr: 30 Euro