Entgegen der Schutzvorschriften des § 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes können auf Antrag in Ausnahmefällen von der unteren Naturschutzbehörde Ausnahmegenehmigungen zur Beseitigung von Gehölzen (Hecken, Wallhecken, Gebüschen) in der Zeit zwischen dem 01.03. und 30.09. eines Jahres erteilt werden. Zur Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung sind zwingende, nachvollziehbare Gründe erforderlich.
gebührenpflichtig; Mindestgebühr: 30 Euro