Von den Schutzvorschriften und Verboten des Landschaftsplanes der Stadt Gelsenkirchen können auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde Befreiungen erteilt werden.
Zur Erteilung dieser Befreiungen sind teilweise Verfahren, über die der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde zu entscheiden hat, erforderlich.