Nach den durch das Bundesnaturschutzgesetz in der Bundesrepublik umgesetzten internationalen Artenschutzrechtbestimmungen (WA, EG-Verordnungen, FFH-Richtlinie, Berner Konvention, Vogelschutzrichtlinie etc.) sind zur Abgabe von streng geschützten Tier- und Pflanzenarten (vom Aussterben bedrohte Arten) "Vermarktungsgenehmigungen" zwingend vorgeschrieben. Diese Bescheinigungen werden von der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag und nach entsprechender Prüfung als Urkunden ausgestellt.
Vor dem Kauf oder der Übernahme eines Tieres sollten Sie sich über dessen Schutzstatus informieren:
- besonders geschützt = bedrohte Art
- streng geschützt = vom Aussterben bedroht
Diesen können Sie beim Bundesamt für Naturschutz oder bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) erfragen. Beim Kauf eines besonders geschützten Tieres, lassen Sie sich immer einen Herkunftsnachweis (Züchterbescheinigung, Kaufquittung etc.) aushändigen. Streng geschützte Tiere dürfen nur mit einer EG-Vermarktungsbescheinigung gehandelt werden.
Herkunftsnachweis
Der Halter eines geschützten Tiere muss der Naturschutzbehörde seine Besitzberechtigung nachweisen; wie diser „Besitzberechtigungsnachweis“ zu führen ist, hängt ab vom Schutzstatus der betreffenden Art.
- Die Vermarktungsgenehmigung bzw. EG-Bescheinigung
wird benötigt für Arten, die nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen und den entsprechenden EG-Bestimmungen als selten oder vom Aussterben bedroht eingestuft sind. Sie dürfen ohne diese Bescheinigung nicht vermarktet werden. Dies gilt z.B. für Molukken- und Goffini-Kakadus, Hellrote Aras, Griechische, Maurische und Breitrandschildkröten und heimische Greifvögel.
Die „Bescheinigungen“ für solche Tiere müssen beim Verkauf immer im gelben Original oder soweit es sich um vor September 1997 ausgestellte „CITES“-Dokumente handelt, im blauen Original vorliegen.
- Sonstige Nachweise
Für Arten, die nach den EG-Bestimmungen als weniger gefährdet betrachtet werden, oder die nur nach deutschem Recht besonders geschützt sind, kann der Nachweis mit jedem sonstigen Beweismittel erbracht werden.
Dies betrifft die meisten im Handel anzutreffenden geschützten Tierarten wie z. B. alle Papageienvögel (ausgenommen Nymphen - und Wellensittiche!), Beos, zahlreiche Enten- und Fasanenarten, alle Landschildkröten, Riesenschlangen, Chamäleons und Taggeckos, Baum- und Blattsteigerfrösche, einige Arten von Vogelspinnen, Eichhörnchen, alle europäischen Vögel, Reptilien und Amphibien.
gebührenpflichtig; je nach Tierart 10,00 Euro (Mindestgebühr) bis 1.500,00 Euro (Höchstgebühr