Das Betreten von Naturschutzgebieten ist abseits der Wege generell verboten.
in begründeten Ausnahmefällen, kann die untere Naturschutzbehörde (UNB) eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
Dies ist unter Darlegung der Gründe schriftlich zu beantragen.
Entnahme wildlebender Pflanzen und Tiere
Gemäß §44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen.
Ausnahmen sind gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG unter anderem zum Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung.
Für eventuelle Fragen stehen ihnen die zuständigen Kollegen gerne zur Verfügung.