Das Referat Gesundheit der Stadt Gelslenkirchen überwacht die Einhaltung der Fortbildungspflicht aller Hebammen und Entbindungspfleger, die ihren Wohnsitz in Gelsenkirchen haben.
Hebammen und Entbindungspfleger sind gem. § 7 der der Hebammenberufsordnung NRW (HebBO NRW) verpflichtet sich regelmäßig berufsbezogen fortzubilden.
Die HebBO NRW sieht einen Fortbildungszeitraum von 3 Jahren vor.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat verbindliche Fortbildunsgzeiträume festgelegt.
Die aktuelle Fortbildungsperiode läuft vom 01.06.2020 bis 31.05.2023.
Die absolvierten Fortbildungsstunden sind dem Refrat Gesundheit nachzuweisen. Die Nachweise über die absolvierten Fortbildungen sind in Kopie am Ende des Fortbildunsgzeitraumes, spätestens bis zum 31.12.2023 per Post an die
Stadt Gelsenkirchen
Referat Gesundheit
– 53/5
45875 Gelsenkirchen
oder per E-Mail an referat.gesundheit@gelsenkirchen.de zu senden.
Die Fortbildungspflicht bedeutet, sich in allen berufsrelevanten Feldern auf dem neuesten Stand und in Übungzu halten. Dabei ist es unerheblich, ob die Hebamme in allen Bereichen tätig ist. Die Fortbildungspflicht betrifft also auch Hebammen, die z.B. als Familienhebamme, Lehrhebamme, in der Forschung oder in anderen Bereichen tätig sind.
Ruhen bzw. Reduzierung der Fortbildungspflicht
Sollte die Berufstätigkeit mindestens drei Monate unterbrochen werden - z. B. durch ein Beschäftigungsverbot, Elternzeit, Arbeitsunfähigkeit oder wegen ruhender Berufstätigkeit, kann auf Antrag ein zeitlich begrenztes Aussetzen der Fortbildungspflicht bzw. eine Reduzierung des Umfangs der Fortbildungspflicht erfolgen.
Verletzung der Berufspflicht
Wird die Verpflichtung zur Fortbildung nicht eingehalten bzw. ignoriert, stellt dies eine Verletzung der Berufspflichten gemäß HebBO NRW dar.
Dies kann im Einzelfall bis zum Widerruf der Berufseralubnis führen.
Die hohen berufsbezogenen Erwartungen an den Hebammenberuf machen eine Prioritätenbildung im Rahmen der 60-stündigen Fortbildung (eine Fortbildungsstunde = 45 Minuten) erforderlich. Die Hebammenberufsordnung sieht daher eine Schwerpunktsetzung im Notfallmanagement. In diesem Bereich sind mind. 20 Fortbildungsstunden abzuleisten.
Dabei müssen sich die Themenbereiche auf Schwangerschaft, Wochenbett und Geburt beziehen.
An die Fortbildungsbelege werden folgende inhaltliche Anforderungen geknüpft:
- Zertifizierung durch den Hebammenverband oder ein örtliches Gesundheitsamt
- Name, Vorname und Geburtsdatum der Teilnehmerin/des Teilnehmers
- Erkennbaren Bezug zur Berufsausübung als Hebamme/Entbindungspfleger durch detaillierte Schilderung des Fortbildungsthemas
- Fortbildungstermin/e
- Anzahl der Fortbildungsstunden
- Ausstellungsdatum
- Unterschrift des Veranstalters
- Angaben über Berufsbezeichnung der/des Dozenten (z.B. Arzt/Ärztin, Hebamme/Entbindungspfleger).
Als nicht anerkannte Fortbildungen gelten:
- Veranstaltungen mit unspezifischen medizinischen Themen, die keinen Bezug zur Geburtshilfe, Schwangeren – und Wöchnerinnenbetreuung haben
- Veranstaltungen, die allgemeinen Verwaltungskenntnisse (z. B. Steuerkurse für Freiberufler), bürotechnische Fertigkeiten (z. B. allgemeine PC-Kurse) vermitteln
- Vermittlung unspezifischer beruflicher Qualifikationen (z.B. Personalführungsseminare).
Hochschulstudiengänge sind nicht anrechenbar.
Nachweis der Haftpflichtversicherung
Freiberuflich tätige Hebammen/ Entbindungspfleger haben sich nach § 8 Nr. 2 HebBO NRW entsprechend ihres Leistungsangebotes gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu versichern. Ein entsprechender Nachweis ist zu Beginn der Berufstätigkeit vorzulegen.
Später ist dieser zusammen mit den Fortbildungsnachweisen alle 3 Jahre vorzulegen.