Am 20. Juni 2019 ist die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 44. BImSchV) in Kraft getreten. Sie dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2193 vom 25. November 2015 (MCP-Richtlinie) zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen.
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Nach § 6 Abs. 1 der 44. BImSchV ist der beabsichtigte Betrieb neuer mittelgroßer Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vor der Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Bestehende Feuerungsanlagen müssen bis zum 1. Dezember 2023 angezeigt werden. Eine bestehende Feuerungsanlage im Sinne der 44. BImSchV ist eine Feuerungsanlage,
- die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde oder
- für die vor dem 19. Dezember 2017 nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.
Eine Feuerungsanlage, die keines der beiden genannten Kriterien erfüllt, stellt eine Neuanlage im Sinn der 44. BImSchV dar.
Emissionsrelevante Änderungen vor ihrer Durchführung, ein Betreiberwechsel oder die endgültige Stilllegung einer Feuerungsanlage sind ebenfalls anzuzeigen. Die Anzeige muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats erfolgen.
Einzelfeuerungen, deren Feuerungswärmeleistung weniger als 1 Megawatt beträgt, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.
Registrierung
Die zuständige Behörde hat nach § 36 der 44. BImSchV ein Register über die mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen zu führen. Im Register werden alle in Anlage 1 der 44. BImSchV aufgeführten Informationen mit aufgenommen. Das Anlagenregister ist im Einklang mit dem UIG NRW (Umweltinformationsgesetz) für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen, unter anderem auch über das Internet.
Das Register der mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen wird in NRW für alle zuständigen Behörden zentral auf den Internetseiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) veröffentlicht und regelmäßig anhand bereitgestellter Informationen aktualisiert.
Bestehende mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen werden bis zum 30. September 2024 in das Register aufgenommen.
Hinweise
Anwendungsbereich der 44. BImSchV
Die 44. BImSchV regelt - unabhängig vom verwendeten Brennstoff - die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen einschließlich Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
- mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, sowohl wenn sie genehmigungsbedürftig als auch nicht genehmigungsbedürftig sind, und
- mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, wenn sie genehmigungsbedürftig sind.
Für gemeinsame Feuerungsanlagen im Sinne von § 4 der 44. BImSchV gilt die Verordnung, wenn die Feuerungswärmeleistung mindestens 1 Megawatt beträgt; liegt die Leistung über 50 Megawatt und fällt die gemeinsame Feuerungsanlage unter die Großfeuerungsanlagenverordnung (13. BImSchV), so hat diese Vorrang vor der 44. BImSchV. Weitere Ausnahmen enthält § 1 Absatz 2 der 44. BImSchV.
Die Anzeige nach § 6 der 44. BImSchV ist schriftlich bei der Unteren Immissionsschutzbehörde der Stadt Gelsenkirchen einzureichen.
Gemäß des Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - V-4-8800.3.44.2 - vom 09.10.2019 ist für die Anzeige das auf der Internetseite des LANUV zur Verfügung gestellte Anzeigeformular zu nutzen.
Mit Hilfe des zur Verfügung gestellten Anzeigeformulars sollen die für das Register erforderlichen Angaben nach Anlage 1 der 44. BImSchV sowie Informationen über Änderungen nach § 6 Absatz 5 der 44. BImSchV erfasst werden.
Die Prüfung vorgelegter Daten ist nach der aktuellen Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW gebührenpflichtig.