Für Anlagen, die unter die 44. BImSchV (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) fallen, gilt eine Anzeige- / Registrierungspflicht.
Folgende Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) unterliegen den Anforderungen der 44. BImSchV:
- nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 50
- genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt
Wenn Sie eine solche Anlage betreiben oder künftig betreiben wollen, nutzen Sie bitte das folgende Formular und senden Sie dieses ausgefüllt per E-Mail an betrieblicher.umweltschutz@gelsenkirchen.de.
Anzeigeformular
Die Prüfung vorgelegter Daten ist nach der aktuellen Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW gebührenpflichtig. Es fällt je nach Anzahl und Aufwand eine Rahmengebühr von 50 bis 500 Euro an (Stand Jan´25).