Über die 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV) werden Betreiber derartiger Anlagen unter anderem verpflichtet, bei der Errichtung und dem Betrieb den Stand der Technik anzuwenden. Anlagen im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind so auszulegen, zu errichten und zu betreiben, dass Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, nach dem Stand der Technik vermieden werden.
Gemäß der 42. BImSchV sind diese Anlagen anzuzeigen. Dies hat bundeseinheitlich über die Internetseite des KaVKA-Katasters zu erfolgen. Darüber hinaus enthält die 42. BImSchV Prüf- und Maßnahmenwerte für Konzentrationen von Legionellen im Nutzwasser.
Die Verordnung enthält u. a. folgende rechtlich verpflichtende Anzeigen- und Mitteilungspflichten für den Betreiber:
- Pflicht zur Anzeige einer Neuanlage (§ 13 Absatz 1)
- Pflicht zur Anzeige einer Bestandsanlage (§ 13 Absatz 2)
- Pflicht zur Information der zuständigen Behörden bei Überschreitung der Maßnahmenwerte (§ 10 Satz 1)
- Pflicht zur Führung eines Betriebstagebuches (§ 12)
- Pflicht zur Anzeige von Änderungen der Anlage oder der Anlagenstilllegung (§ 13 Absatz 3)
- Pflicht zur Anzeige eines Betreiberwechsels (§ 13 Absatz 4)
- Pflicht zur Überprüfung durch einen Sachverständigen (§ 14 Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 Satz 1)
- Pflicht zur Mitteilung des Ergebnisses an die Behörde (§ 14 Absatz 2 Satz 2)
- Stellung eines Antrags für Ausnahmen, falls diese benötigt werden (§ 15)
Fristen:
Die Anzeigepflicht nach § 13 der 42. BImSchV trat am 19.07.2018 in Kraft. Der Betreiber einer Neuanlage hat diese spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bestandsanlagen waren gegenüber der zuständigen Behörde spätestens bis zum 19.08.2018 anzuzeigen. Außerdem finden sich in § 13 noch weitere Fristen für die Anzeige einer Änderung oder Stilllegung einer Anlage sowie des Betreiberwechsels.
Ob eine Anlage von den Regelungen erfasst wird, ergibt sich aus dem Anwendungsbereich in § 1 der 42. BImSchV.
Anzeigen nach § 13 der 42. BImSchV und Mitteilungen nach § 10 der 42. BImSchV sind online über die Internetseite des KaVKA-Kataster einzureichen.
Über diese Seite können auch Mitteilungen nach § 14 der 42. BImSchV abgegeben werden.
Anträge für Ausnahmen nach § 15 der 42. BImSchV sind formlos beim Referat Umwelt einzureichen.
Die Gebühren ergeben sich gem. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) in der jeweils gültigen Fassung.