Am 1. November 2024 trat das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft.
Dieses Gesetz ersetzt das bisherige Transsexuellengesetz sowie die Erklärungsregelungen für intersexuelle und nichtbinäre Personen nach § 45b des Personenstandsgesetzes (PStG).
Mit dem SBGG haben Sie als transgeschlechtliche, intergeschlechtliche oder nichtbinäre Person die Möglichkeit, durch einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt die bisher im Geburten‐ oder Eheregister eingetragene Geschlechtsangabe und Ihre(n) Vornamen zu ändern.
Vorgehen:
Senden Sie eine kurze Mail mit Ihrer Rufnummer an das Standesamt Gelsenkirchen.
In dieser Mail melden Sie mit folgendem, ungefähren Wortlaut die Abgabe der Erklärung an:
„Hiermit beantrage ich die Änderung meines Geschlechtseintrags und Vornamen von ….auf…
Ich bitte um Rückruf zur Terminvereinarung."
Die Erklärungen können frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Anmeldung persönlich beim Standesamt abgegeben werden.
Das Standesamt, das Ihren Geburtseintrag führt (mangels eines solchen, Ihren Eheeintrag), ist für die wirksame Entgegennahme der Erklärung zuständig. Wird für Sie kein deutsches Personenstandsregister geführt, ist Ihr Wohnsitzstandesamt zuständig.
Das zuständige Standesamt stellt auf Wunsch eine Bescheinigung über die Erklärung oder eine neue Geburts‐ und/oder Eheurkunde aus.
Nach Abgabe der Erklärung müssen Sie neue Ausweisdokumente beantragen. Bitte denken Sie daran, rechtzeitig einen entsprechenden Termin in einem der Bürgercenter zu vereinbaren.
Rechtsgrundlage:
Jede Person kann ihren Geschlechtseintrag in den Personenstandsregistern und ihre(n) Vornamen ändern.
Bei minderjährigen Personen ist die Beteiligung des/der gesetzlichen Vertreter(s) notwendig, bei unter Betreuung stehenden Personen die des Betreuers/der Betreuerin und des Betreuungsgerichts.
Folgende Geschlechtseinträge sind möglich:
- männlich
- weiblich
- divers
- ohne Eintragung
Sie können das Verfahren frühestens am 01.08.2024 einleiten. Melden Sie dazu Ihren Änderungswunsch mindestens drei, maximal sechs Monate vor der Erklärung beim Standesamt Gelsenkrichen an, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll.
Sind Sie ausländische(r) Staatsangehörige(r), die/der:
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
- eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und halten sich rechtmäßig im Inland auf oder eine blaue Karte EU besitzt,
können Sie die Erklärung abgeben.
Achtung!
Mit der Abgabe der Erklärung haben Sie zu versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag bzw. die Streichung des Geschlechtseintrags Ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und Ihnen die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.
Der/Die neue(n) Vorname(n) muss/müssen der gewünschten Geschlechtsangabe entsprechen.
Vor Ablauf eines Jahres nach Abgabe der wirksamen Erklärung ist eine erneute Erklärung nicht zulässig (Ausnahme: bei Minderjährigen oder Personen mit Betreuer).
Wünschen Sie als Geschlechtseintrag „divers“ oder ohne Eintragung, wird auf Art. 2 SBGG (§ 4 Passgesetz‐neu) verwiesen.
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- bei ausländischen Staatsangehörigen: gültiger Aufenthaltstitel, erweiterte Meldebescheinigung bei Wohnsitz außerhalb Gelsenkirchens, wenn kein deutsches Geburten‐ oder Eheregister vorhanden ist
- aktuell ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister, alternativ dazu Geburtsurkunde und Bescheinigung über die ggf. bereits erfolgte letzte Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
- wenn kein deutsches Geburtenregister vorhanden ist: aktuell ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Ehe‐ bzw. Lebenspartnerschaftsregister, alternativ dazu Ehe‐ bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde und Bescheinigung über die ggf. bereits erfolgte letzte Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
- ggf. aktuelle Geburtsurkunde von Kindern
Ob darüber hinaus im Einzelfall noch weitere Unterlagen benötigt werden oder Fragen zu klären sind, wird das Standesamt direkt mit der betreffenden Person kommunizieren.