Sind Sie als Kindesmutter bei der Geburt Ihres Kindes ledig, rechtskräftig geschieden oder verwitwet, so hat Ihr Neugeborenes zunächst keinen „juristischen“ Vater.
Damit das Kind einen Vater erhält bedarf es einer Vaterschaftsanerkennung. Diese Vaterschaftsanerkennung ist eine freiwillige Willenserklärung, die vor einer Urkundsperson abgegeben werden muss.
Sie kann erst Wirksamkeit entfalten, wenn die Kindesmutter ebenfalls in öffentlich beurkundeter Form zugestimmt hat. Sind Mutter oder Vater des Kinds minderjährig, so bedarf es für ihre Anerkennung der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Standesamt.
Wird ein Kind in einer Ehe geboren ist kraft Gesetzes der Ehemann der Vater des Kindes.
Ist aber der Ehemann der Kindesmutter nicht der Vater des Kindes und ist ein Scheidungsverfahren bereits anhängig, so gilt das Kind zwar weiterhin als Kind des Ehemannes, jedoch kann der biologische Vater die Vaterschaft wie oben beschrieben anerkennen und sowohl die Kindesmutter als auch der Ehemann der Kindesmutter stimmen dieser Erklärung in urkundlicher Form zu.
Die Vaterschaftsanerkennung erlangt mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils Wirksamkeit und dann erst wird der biologische Vater in den Geburtseintrag des Kindes als Vater eingetragen. Dieses Verfahren nennt man "Qualifizierte Vaterschaftsanerkennung" oder "Drittanerkennung"
Eine einfache Vaterschaftsanerkennung ist bereits vor Geburt eines Kindes möglich. Sie entfaltet ihre Wirksamkeit allerdings erst mit Geburt des Kindes.
Eine Qualifizierte Vaterschaftsanerkennung kann ebenfalls bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden,entfaltet allerdings erst Wirksamkeit mit der Rechtskraft der Scheidung.
Alle Erklärungen können vor dem Standesamt und vor dem Jugendamt abgegeben werden.
Sofern Sie auch eine Erklärung über die gemeinsame Sorge abgeben möchten, ist das Jugendamt zu kontaktieren, da Sie dort beide Erklärungen abgeben können.
Je nach Fallkonstellation benötigen Sie:
- Personalausweise oder Reisepässe
- Geburtsurkunden oder Geburtenregisterauszüge
- Mutterpass mit errechnetem Geburtstermin (bei Anerkennungen vor Geburt)
Falls Sie verheiratet sind oder bereits verheiratet waren:
- Eheurkunde bzw. Eheregisterauszüge, ausgestellt durch das Heiratsstandesamt
- Auflösungsnachweis (Scheidungsurteile,Sterbeurkunde etc), wenn die Ehe aufgelöst ist
- Lebenspartnerschaftsurkunde bzw.Lebenspartnerschaftsregisterauszügem ausgestellt durch das entsprechende Standesamt
Auflösungsnachweis (Aufhebungsurteile,Sterbeurkunde etc), wenn die Lebenspartnerschaft aufgelöst ist
Bei Eheschließung bzw. Lebenspartnerschaftsbegründung im Ausland sind Heiratsurkunden bzw. Lebenspartnerschaftsurkunden ( mit Auflösungsvermerk und die Scheidungsurteile bzw. Aufhebungsurteile oder Sterburkunde etc.) im Original mit entsprechenden Übersetzungen durch einen ortsansässigen ermächtigten Übersetzer vorzulegen.
Achtung: Alle Urkunden sind stets im Original beizubringen. Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Die Vaterschaftsanerkennung ist Gebührenfrei.
Es können aber kosten für die Vereidigung eines Dolmetschers anfallen, sofern einer der Kindeseltern der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist.