Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes!
Nach den derzeitigen Bestimmungen muss Ihr Kind innerhalb einer Woche bei dem zuständigen Standesamt angemeldet werden; zuständig ist jeweils das Standesamt, in dessen Bezirk Ihr Kind geboren ist. In Gelsenkirchen geborene Kinder sind bei dem Standesamt in Gelsenkirchen-Horst, Schloss Horst, Zimmer 3 - 6 (Büroturm, Erdgeschoss) anzumelden. Die Anmeldung kann von Ihnen selbst oder einer anderen von Ihnen bevollmächtigten Person vorgenommen werden.
- Geburtsanzeige
Die Krankenhausverwaltung des Krankenhauses in dem Ihr Kind geboren ist, stellt Ihnen eine Geburtsanzeige aus. Ist Ihr Kind zu Hause geboren, wird die Geburtsanzeige von der Hebamme ausgestellt. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie auf der Rückseite die/den eingetragenen Vornamen.
Diese Geburtsanzeige legen Sie bitte dem Standesamt zusammen mit den nachfolgend genannten Unterlagen vor:
- gültiger Personalausweise oder Reisepass,
- Einbürgerungsurkunden, sofern Sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten haben.
Wenn die Mutter ledig ist:
- zusätzlich eine Geburtsurkunde der Mutter, ggf. mit deutscher Übersetzung (zu erhalten bei dem Geburtsstandesamt der Kindesmutter).
- ggf. eine Aufenthaltsbescheinigung (ausgestellt von der Wohnsitzgemeinde der Kindesmutter), wenn diese nicht in Gelsenkirchen gemeldet ist.
Wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist:
- eine Geburtsurkunde der Mutter, ggf. mit deutscher Übersetzung (zu erhalten bei dem Geburtsstandesamt der Kindesmutter),
- urkundlicher Nachweis über die letzte Eheschließung und deren Auflösung (z.B. Eheurkunde, Familienstammbuch); diese Urkunden erhalten Sie im Bedarfsfall bei dem Standesamt des Eheschließungsortes.
- ggf. wird auch das rechtskräftige Scheidungsurteil benötigt, sofern die Auflösung der Ehe nicht aus den vorgenannten Urkunden zu ersehen ist.
- ist die letzte Ehe im Ausland geschlossen worden, wird eine mehrsprachige, internationale Eheurkunde und im Fall einer Ehescheidung im Ausland, auch das Scheidungsurteil mit Übersetzung benötigt.
Vaterschaftsanerkennung bei der standesamtlichen Anmeldung der Geburt eines Kindes nicht verheirateter Eltern
Sollen bei nicht verheirateten Kindeseltern die Angaben des Vaters sofort bei der Anmeldung in der Geburtsurkunde des Kindes vermerkt werden, ist zuvor die Abgabe einer Vaterschaftsanerkennung durch den Kindesvater notwendig; des weiteren ist eine Zustimmung der Kindesmutter zur Vaterschaftsanerkennung aufzunehmen. Hierzu bedarf es der persönlichen Vorsprache beider Elternteile. Zur Abgabe der Vaterschaftsanerkennung und der Zustimmungserklärung benötigen die Kindeseltern ein gültiges Ausweisdokument (z.B. Personalausweis, Reisepass). Zur anschließenden Beurkundung der Geburt des Kindes werden auch die Geburtsurkunden der nicht verheirateten Kindeseltern benötigt.
Für die Anerkennung der Vaterschat bei der Anmeldung der Geburt ist eine vorherige telefonische Terminverienbarung nötig.
Für Spätaussiedler oder Vertriebene werden zusätzlich benötigt:
- Spätaussiedler- oder Vertriebenenausweis, Registrierschein,
- Geburtsurkunden der Kindeseltern, bzw. Heiratsurkunde der letzten Ehe, sofern die Kindesmutter geschieden oder verwitwet ist,
- ggf. Bescheinigung über eine erfolgte Namenserklärung nach § 94 BVG, sofern bereits eine Namenserklärung abgegeben wurde und die jetzige Namensführung von der Geburtsurkunde oder der Heiratsurkunde abweicht.
Bitte beachten Sie bei Vorlage fremdsprachiger Personenstandsurkunden:
- Fremdsprachige Personenstandsurkunden werden jeweils in der Originalausfertigung mit deutscher Übersetzung oder ggf. als mehrsprachige, internationale Ausfertigung benötigt.
- Übersetzungen sind von gerichtlich vereidigten, bzw. bestellten Dolmetschern oder ggf. von Übersetzungsbüros zu fertigen.Sofern die Originale der Geburts- und Heiratsurkunden nicht in lateinischen Schriftzeichen verfasst sind, ist eine Übersetzung dieser Urkunden nach Norm ISO-R/9:1995(E) - Transliteration kyrillischer Schriftzeichen in lateinische Schriftzeichen - notwendig.
- Sind die Kindeseltern der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, ist das Hinzuziehen eines Übersetzers notwendig, der nicht mit den Kindeseltern verwandt ist und sich durch ein gültiges Ausweisdokument (z.B. Personalausweis oder Reisepass) ausweisen kann.
- Sollten Sie noch Fragen haben, erteilen Ihnen die Mitarbeiter des Standesamtes gern weitere Auskünfte. Bitte haben Sie Verständnis, wenn im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt werden!