Ein Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, oder sein Lebenspartner können dem Kind, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten, ihren Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen erteilen.
Führt das Kind den Familiennamen des anderen Elternteils oder üben die Eltern das Sorgerecht für das Kind gemeinsam aus, bedarf diese Namenserteilung der Einwilligung des anderen Elternteils. Das Familiengericht kann die Einwilligung ersetzen, wenn die Namensänderung zum Wohle des Kindes erforderlich ist und der Kindesvater nicht bereit ist, der Namenserteilung zuzustimmen.
Die Namenserteilung bedarf der Einwilligung des Kindes, wenn es das 5. Lebensjahr vollendet hat. Diese Einwilligung kann von einem Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, nur von dem Kind selbst, mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erteilt werden.
Der einfachste Weg, die Namenserteilung vorzunehmen, ist der gemeinsame Besuch aller Beteiligten bei dem zuständigen Standesamt des derzeitigen Wohnsitzes.
Die nachfolgenden Beispiele sollen Ihnen helfen zu erkennen, ob eine Namenserteilung für Ihr Kind möglich ist.
Beispiel 1:
Die Mutter war vor ihrer jetzigen Ehe nicht verheiratet. Das Kind führt den Familiennamen, den die Mutter bis zu ihrer jetzigen Eheschließung führte. Die Mutter schließt die Ehe mit einem Mann, der nicht der Vater des Kindes ist. Die Ehegatten führen in der Ehe den Familiennamen des Ehemannes und möchten dem Kind ihren Ehenamen erteilen. Die Mutter hat das alleinige Sorgerecht für das Kind.
Hier genügt der gemeinsame Besuch der Kindesmutter, ihres Ehemannes und ggf. auch des Kindes (nach Vollendung des 14. Lebensjahres) zur Abgabe der Namenserklärung.
Beispiel 2:
Das Kind stammt aus einer Vorehe der Mutter und führt den Familiennamen, den die Eltern in der Ehe gemeinsam führten. Die Mutter ist nun eine neue Ehe eingegangen und führt den Familiennamen des Ehemannes.
Hier haben die Ehegatten ebenfalls die Möglichkeit, eine Namenserklärung vorzunehmen. Da das Kind jedoch hier den Familiennamen des Kindesvaters führt (Familienname aus der früheren Ehe der Mutter), ist zur Namenserteilung die Zustimmung des Kindesvaters notwendig. Dies gilt auch, wenn das Kind den Familiennamen der Mutter hat und das Sorgerecht von beiden Elternteilen ausgeübt wird.
Hier wäre der Besuch beider Ehegatten, ggf. auch des Kindes (nach Vollenendung des 14. Lebensjahres) und des Kindesvaters notwendig. Stimmt der Kindesvater der Namenserteilung nicht zu, besteht die Möglichkeit, diese Zustimmung durch das Familiengericht ersetzen zu lassen.
Ein telefonisches Informationsgespräch mit den Mitarbeitern des Standesamtes ist vor dem Besuch unbedingt zu empfehlen!
Terminvergabe und weitere Informationen:
Da eine telefonsche Ereichbarkeit aufgrund von Sachbearbeitung nur eingeschränkt gegeben ist, schreiben Sie uns bitte eine Mail mit Ihrem Anliegen und Ihrer Rufnummer. Wir melden uns bei Ihnen zwecks einer Terminvereinbarung.
Haben Sie noch Fragen hierzu? Auch hier schreiben Sie bitte eine Mail mit Ihrer Rufnummer und der Bitte um Rückruf.
Ein Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, muss der Namenserteilung vor dem Standesbeamten beiwohnen.
- Vorherige Terminvereinbarung ist erforderlich
- Personalausweise oder Reisepässe
- Geburtsurkunde des Kindes (aktuelle Ausfertigung)
- Bescheinigung über die elterliche Sorge (z.B. Scheidungsurteil mit der Sorgeregelung oder Negativbescheinigung ausgestellt vom Jugendamt des Wohnsitzes; bitte erkundigen Sie sich zuvor telefonisch beim Standesamt, was Sie in Ihrem Fall benötigen)
- Eheurkunde, bzw. Bescheinigung der Namensführung in der Ehe oder beglaubigte Abschrift des Eheregisters oder Familienstammbuch der Ehegatten oder beglaubigte Abschrift des als Heiratsbuch geführten Familienbuches
- Bescheinigung der Meldebehörde des Wohnsitzes (Aufenthaltsbescheinigung), aus der zu ersehen ist, dass die Namenserteilenden und das Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Falls Sie Ihren Wohnsitz in Gelsenkirchen haben und die Namenserklärung bei dem hiesigen Standesamt abgegeben, kann die Aufenthaltsbescheinigung direkt bei der Abgabe der Namenserklärung im Standesamt gefertigt werden.
Falls Zustimmung des anderen Elternteils notwendig ist:
- zusätzlich die Zustimmung des anderen Elternteils; ggf. Beschluss des Familiengerichts über die ersatzweise Zustimmung des anderen Elternteils.