Das Fahrzeug muss vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sein (= Erstzulassung) und weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, sowie in einem guten Erhaltungszustand sein.
Diese Voraussetzungen stellen die technischen Prüfstellen in einem speziellen Oldtimergutachten gemäß § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest.
Erfüllt Ihr Fahrzeug diese Voraussetzungen, wird das zugehörige Kennzeichen hinter der Erkennungsnummer mit einem "H" gekennzeichnet.
Das Historienkennzeichen kann auch im Zuge einer Zulassung oder Umschreibung beantragt werden.
- Personalausweis oder Reisepass (bitte beachten Sie, dass eine Unterschrift vorhanden sein muss)
- Vollmacht und Ausweis des Bevollmächtigten falls Sie nicht persönlich zur Änderung vorsprechen
- Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief
- Gutachten nach §23 StVZO für Oldtimer
- die alten Kennzeichenschilder
ist das Fahrzeug noch nicht zugelassen halten Sie bitte auch Folgendes bereit:
- Versicherungsbestätigung (eVb-Nummer)
- SEPA-Lastschriftmandat für die KFZ-Steuer
Falls das Fahrzeug auf ein Unternehmen oder einen Verein mit Sitz oder Niederlassung in Gelsenkirchen zugelasssen werden soll, benötigen Sie zusätzliches folgendes:
- Ausweis(e) der Geschäftsführung
- Gewerbe-Anmeldung
- Auszug aus dem Handelsregister (bei einer GmbH § Co. KG wird auch das Handelsregister der GmbH benötigt)
- Auszug aus dem Vereinsregister
Die Einführung der neuen FZV am 01.09.2023 bringt auch Veränderungen bei den Gebühren mit sich. Die einzelnen Amtshandlungen in den Zulassungsstellen werden bundesweit teilweise höher belegt. Diese Gebührenerhöhung ist gesetzlich vorgeschrieben und nicht im Ermessen der Behörde.
Durch die Änderung des Gesetzes im März 2007 können die Gebühren für Ihre Zulassung in Einzelfällen abweichend von den hier aufgeführten Preisen sein.
- 30,00 Euro: Grundgebühr zzgl. weiterer Gebühren im Rahmen der Zulassung bspw. durch technische Änderungen, Feinstaubplakette, Wunschkennzeichen
etc.
Die Anfertigung der Kennzeichenschilder ist keine Dienstleistung der Kfz-Zulassungsbehörde. Über gesondert anfallende Kosten kann keine Auskunft gegeben werden.