Fahrzeuge, die schon einmal zugelassen waren, gelten als Gebrauchtfahrzeuge.
Es besteht die Möglichkeit, dem Fahrzeug gebührenpflichtig ein Kennzeichen Ihrer Wahl zuzuteilen - vorausgesetzt, das Kennzeichen ist frei und verfügbar. Informationen zur Verfügbarkeit, sowie den möglichen Kennzeichenkombinationen erhalten Sie hier.
Die Zulassung ist davon abhängig, dass im Falle der Steuerpflicht die Teilnahme am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren erklärt wurde, d.h. die Angabe einer Bankverbindung ist obligatorisch.
Beachten Sie bitte, dass zusätzlich zu Verwaltungsgebühren ggf. Kosten für die Kennzeichenschilder entstehen.
Bitte bringen Sie alle Unterlagen grundsätzlich im Original mit.
Seit dem 01.10.2019 besteht die Möglichkeit, diese Dienstleistung online durchzuführen. Bitte beachten Sie, dass hier andere Voraussetzungen gelten.
Online Abwicklung
Jetzt online erledigen
- Personalausweis oder Reisepass des zukünftigen Halters im Original (bitte beachten Sie, dass eine Unterschrift vorhanden sein muss)
- Vollmacht und Ausweis des Bevollmächtigten, falls Sie nicht persönlich zur Zulassung vorsprechen
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief
- Nachweis einer gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung über das eVB-Verfahren mit Erhalt einer siebenstelligen elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB)
- vollständiges SEPA-Lastschriftmandat (Unterschrift des zukünftigen Halters notwendig!)
- alte Kennzeichen (falls das Fahrzeug noch zugelassen ist und Sie die Schilder nicht übernehmen möchten)
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO
HU-Prüfbericht: die Vorlage des Prüfberichts über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht aus dem Fahrzeugschein/ ZBI ergibt.
Falls das Fahrzeug auf ein Unternehmen oder einen Verein mit Sitz oder Niederlassung in Gelsenkirchen zugelasssen werden soll, benötigen Sie zusätzliches folgendes:
- Ausweis(e) der Geschäftsführung
- Gewerbe-Anmeldung
- Auszug aus dem Handelsregister (bei einer GmbH § Co. KG wird auch das Handelsregister der GmbH benötigt)
- Auszug aus dem Vereinsregister
Die Einführung der neuen FZV am 01.09.2023 bringt auch Veränderungen bei den Gebühren mit sich. Die einzelnen Amtshandlungen in den Zulassungsstellen werden bundesweit teilweise höher belegt. Diese Gebührenerhöhung ist gesetzlich vorgeschrieben und nicht im Ermessen der Behörde.
Durch die Änderung des Gesetzes im März 2007 können die Gebühren für Ihre Zulassung in Einzelfällen abweichend von den hier aufgeführten Preisen sein.
- ca. 25,00 Euro: Grundgebühr zzgl. weiterer Gebühren im Rahmen der Zulassung bspw. durch technische Änderungen, Feinstaubplakette, Wunschkennzeichen etc.
Die Anfertigung der Kennzeichenschilder ist keine Dienstleistung der Kfz-Zulassungsbehörde. Über gesondert anfallende Kosten kann keine Auskunft gegeben werden.