Sie möchten ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug im Straßenverkehr bewegen. Dazu benötigen Sie sogenannte Kurzzeitkennzeichen.
Kurzzeitkennzeichen sind auf 6 Tage befristete Kennzeichen, mit denen man außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge zu Überführungs- oder Probefahrten im öffentlichen Straßenverkehr bewegen darf. Das heißt, Sie dürfen z.B. Ihr neu gekauftes Fahrzeug beim Verkäufer abholen oder damit zum TÜV fahren, etc.
Der Zuteilungszeitraum beträgt maximal 6 Tage ab dem Tag der Antragstellung. Eine Zuteilung in die Zukunft ist nicht möglich. Das Kurzzeitkennzeichen verliert nach Ablauf des Zuteilungszeitraums seine Gültigkeit.
Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass bei Antragstellern ohne Wohnsitz in Deutschland, außerhalb der EU, die Daten eines Empfangsbevollmächtigten mit Wohnsitz in Gelsenkirchen nachzuweisen hat und zu erfassen sind. Eine Vertretung mit Vollmacht ist nicht möglich.
Eine gültige Hauptuntersuchung (HU) muss nachgewiesen werden.
Kann eine gültige HU nicht nachgewiesen werden, wird die Verwendung des Kurzzeitkennzeichens auf Fahrten zur Erlangung der HU zu einer Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk am Standort des Fahrzeugs oder einem angrenzenden Bezirk und zurück beschränkt.
Ein Nachweis über den Standort des Fahrzeuges kann von der Zulassungsstelle verlangt werden.
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder II / Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief (auch als Kopie)
- eine elektronische Versicherungsbestätigung (EVB) für Kurzzeitkennzeichen
- Personalausweis oder Reisepass in dem die Anschrift des Halters amtlich vermerkt ist; wichtig für Personen, die kein deutsches Ausweisdokument mit Adresse besitzen: zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung (maximal 4 Wochen alt)
- Nachweis über den Bedarf anhand der Fahrzeugpapiere oder Kaufverträge (auch als Kopie) bzw. Kaufverträge für den Standort des Fahrzeuges.
- Vollmacht und Ausweis des Bevollmächtigten falls Sie nicht persönlich zur Zuteilung vorsprechen
Falls das Fahrzeug auf ein Unternehmen oder einen Verein mit Sitz oder Niederlassung in Gelsenkirchen zugelassen ist, benötigen Sie zusätzliches folgendes:
- Ausweis(e) der Geschäftsführung
- Gewerbe-Anmeldung
- Auszug aus dem Handelsregister (bei einer GmbH § Co. KG wird auch das Handelsregister der GmbH benötigt)
- Auszug aus dem Vereinsregister
Die Einführung der neuen FZV am 01.09.2023 bringt auch Veränderungen bei den Gebühren mit sich. Die einzelnen Amtshandlungen in den Zulassungsstellen werden bundesweit teilweise höher belegt. Diese Gebührenerhöhung ist gesetzlich vorgeschrieben und nicht im Ermessen der Behörde.
Durch die Änderung des Gesetzes im März 2007 können die Gebühren für Ihre Zulassung in Einzelfällen abweichend von den hier aufgeführten Preisen sein.
- 13,10 Euro: Grundgebühr
Die Anfertigung der Kennzeichenschilder ist keine Dienstleistung der Kfz-Zulassungsbehörde. Über gesondert anfallende Kosten kann keine Auskunft gegeben werden.