Es soll ein Gebrauchtfahrzeug zugelassen werden, das in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erworben wurde.
Fahrzeuge, die schon einmal zugelassen waren, gelten als Gebrauchtfahrzeuge.
Die Zulassung ist davon abhängig, dass im Falle der Steuerpflicht die Teilnahme am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren erklärt wurde, d.h. die Angabe einer Bankverbindung ist obligatorisch!
Es besteht die Möglichkeit, für das Fahrzeug ein Kennzeichen Ihrer Wahl reservieren zu lassen - vorausgesetzt, das Kennzeichen ist frei und verfügbar.
Ein Wunschkennzeichen können sie hier online reservieren.
Es ist zu beachten, dass zusätzlich zu Verwaltungsgebühren auch Kosten für die Kennzeichenschilder entstehen. Es werden grundsätzlich alle Unterlagen im Original benötigt.
- ausgefüllter Zulassungsantrag
- SEPA-Lastschriftmandat (Unterschrift des zukünftigen Halters notwendig!)
- Kaufvertrag/Rechnung
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Personalausweis oder Reise-/Nationalpass in Original (oder amtlich beglaubigte Kopie)
- ausländische Zulassungsbescheinigung / en
- Vorlage der/des ausländischen Kennzeichen/s bei zugelassenen Fahrzeugen (sofern vorhanden)
- COC-Papier (EG-Übereinstimmungsbescheinigung) / Datenbestätigung des Herstellers
Bei typgenehmigten Fahrzeugen weisen Sie die technischen Daten bitte mit einem COC-Papier (EG-Übereinstimmungsbescheinigung) / einer Datenbestätigung des Herstellers nach.
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO. Hierauf kann verzichtet werden, wenn Sie aufgrund des geringen Alters des Fahrzeuges ggf. eine Hauptuntersuchung vom Werk haben. Bei einem PKW beispielsweise 3 Jahre ab Tag der Erstzulassung
- Gutachten nach § 21 StVZO
Bei Fahrzeugen ohne Typgenehmigung ist ein Gutachten nach § 21 StVZO notwendig (nicht älter als 18 Monate). Dieses Gutachten beinhaltet eine Hauptuntersuchung.
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung (bei Einfuhr des Fahrzeugs aus einem Nichtmitgliedstaat der EU)
Falls das Fahrzeug auf ein Unternehmen oder einen Verein mit Sitz oder Niederlassung in Gelsenkirchen zugelassen werden soll, benötigen Sie zusätzliches folgendes:
- Ausweis(e) der Geschäftsführung
- Gewerbe-Anmeldung
- Auszug aus dem Handelsregister (bei einer GmbH § Co. KG wird auch das Handelsregister der GmbH benötigt)
- Auszug aus dem Vereinsregister
Hinweis:
Durch die Anmeldung des Fahrzeugs in Gelsenkirchen, erfolgt eine Benachrichtigung an das Herkunftsland.
Sollte das Fahrzeug im Herkunftsland noch nicht abgemeldet sein, ist der Halter hierfür zuständig.
Bitte beachten Sie, dass sich im Einzelfall aus dem Sachverhalt und der Geschichte des Fahrzeugs noch weitere Unterlagen ergeben können, die für die Zulassung notwendig sind und die Sie ggf. noch besorgen müssen.
Zur Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist eine Identifizierung gem. §14 Abs. 8 FZV nötig.
Eine FIN-Bestätigung oder aktueller Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung kann eine Vorführung Ihres Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde ersparen.
Bei Vorführungen von Sonderfahrzeugen wie z.B. bei Überlänge oder über einem Gesamtgewicht von 12000kg können Sie sich direkt mit dem jeweiligen Anliegen an die Teamleitung unter fahrzeugzulassungen@gelsenkirchen.de wenden.
Die Einführung der neuen FZV am 01.09.2023 bringt auch Veränderungen bei den Gebühren mit sich. Die einzelnen Amtshandlungen in den Zulassungsstellen werden bundesweit teilweise höher belegt. Diese Gebührenerhöhung ist gesetzlich vorgeschrieben und nicht im Ermessen der Behörde.
Durch die Änderung des Gesetzes im März 2007 können die Gebühren für Ihre Zulassung in Einzelfällen abweichend von den hier aufgeführten Preisen sein.
- 30,00 Euro: Grundgebühr zzgl. weiterer Gebühren im Rahmen der Zulassung bspw. durch technische Änderungen, Feinstaubplakette, Wunschkennzeichen
etc.
Die Höhe der Kosten für die Begutachtung beim TÜV erfragen Sie bitte dort.
Die Anfertigung der Kennzeichenschilder ist keine Dienstleistung der Kfz-Zulassungsbehörde. Über gesondert anfallende Kosten kann keine Auskunft gegeben werden.