Der Schutz der Nachtruhe hat einen hohen Stellenwert im Immissionsschutzrecht. Deswegen sind in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr alle ruhestörenden Betätigungen von Maschinen und Personen verboten.
Wenn Sie Tätigkeiten durchführen wollen, die die Nachtruhe stören, benötigen Sie eine Nachtarbeitsgenehmigung.
Ausnahmen von dem Nachtarbeitsverbot können Sie nur auf Antrag erhalten, wenn Ihre Betätigungen im öffentlichen Interesse (z.B. Reparatur von Schienenwegen) oder überwiegenden Interesses eines Beteiligten (z.B. erhebliche wirtschaftliche Verluste bei der Durchführung am Tage) sind.
Für die Erteilung einer Nachtarbeitsgenehmigung benötigen wir von Ihnen einen schriftlichen Antrag mit detaillierten Angaben zur geplanten Nachtarbeit.
Abhängig vom jeweiligen Einzelfall benötigen wir von Ihnen evt. zusätzliche Unterlagen.
Nehmen Sie daher bitte vor Abgabe des Antrags Kontakt mit uns auf.