Die erforderlichen und sozialhilferechtlich angemessenen Kosten einer Bestattung können übernommen werden, wenn den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, diese Kosten zu tragen. Informationen dazu, wer die Verpflichteten sind und wie sich die Höchstkosten einer sozialhilferechtlich angemessenen Bestattung bemessen, entnehmen Sie bitte den Folgeabschnitten.
Die Leistung wird nur auf Antrag gewährt. Anders als andere Sozialhilfeleistungen kann der Antrag auch noch gestellt werden, nachdem die Beerdigung veranlasst wurde oder erfolgt ist. Zuständig für Leistungen nach § 74 SGB XII ist der Sozialhilfeträger, - in dessen Gebiet der Sterbeort liegt bzw. der bis zum Ableben für den Verstorbenen Sozialhilfeleistungen erbracht hat (Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch - SGB XII wie z. B. Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung, Leistungen für einen Pflegeheimaufenthalt).
Ob und ggf. in welcher Höhe Kosten übernommen werden können, ist auch abhängig von der Höhe des Nachlasses und den persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnissen der Verpflichteten.
Verpflichtete:
Verpflichtet i.S.v. § 74 SGB XII ist die Person, die aus rechtlicher Sicht die Kosten tragen muss und dieser Pflicht auch nicht entgehen kann. Entscheidend ist, dass die Person zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet ist und nicht, dass sie sich um die Bestattung tatsächlich gekümmert hat bzw. kümmern muss.
Keinen Anspruch haben
- Personen, die sich ausschließlich aus freien Stücken dazu verpflichtet fühlen, die Bestattung zu veranlassen. Dies ist beispielsweise dann häufig der Fall, wenn sich die Verpflichteten nicht um die Bestattung kümmern, weil sie mit der verstorbenen Person keinen Kontakt haben oder sich mit ihr nicht in gleicher Weise verbunden fühlen wie andere. Übernimmt ein „Nichtverpflichteter“ die Kosten der Bestattung, so kann er den Ersatz seines Aufwands wenn dann nur noch gegenüber der- bzw. denjenigen Person(en) fordern, die die Pflicht zur Kostentragung hat bzw. haben, nicht gegenüber der Stadt Gelsenkirchen.
- Verpflichtete aus Vertrag. Den Personen ist in der Regel zuzumuten, die Bestattungskosten zu tragen, da sie sich aus eigenem Willen dazu vertraglich verpflichtet und häufig bereits eine Gegenleistung erhalten haben (z. B. die Übertragung von Wohneigentum).
- Lebensgefährten
- Personen, welche das Erbe ausschlagen, aber nicht zu einem der in § 8 Abs. 1 Bestattungsgesetz NRW genannten Personenkreisen gehören
Zur Tragung von Bestattungskosten besteht die Verpflichtung in nachfolgender Rangfolge. Die Erläuterungen zu den einzelnen Gruppen können hier nicht vollständig dargestellt werden und dienen an dieser Stelle lediglich zur Veranschaulichung:
- Erben (nach § 1968 BGB) Nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung. Sind mehrere Erben vorhanden, haftet jeder Erbe gegenüber Dritten für die gesamten Kosten. Untereinander besteht eine anteilige Verpflichtung zur Kostentragung. Daher sollten Angehörige in eigener Beratung untereinander als mögliche Erben prüfen, ob sie die Bestattungskosten tragen können. Evtl. existieren auch noch weitere Schuldverpflichtungen, die mit dem Erbe übernommen werden müssen. Sie haben in jedem Fall die Entscheidung, das Erbe innerhalb einer Frist beim Nachlassgericht auszuschlagen.
- Unterhaltspflichtige (§ 1615 Abs. 2 BGB) Die Feststellung, wer unterhaltspflichtig ist, richtet sich nach den Vorschriften des BGB. Wer finanziell nicht leistungsfähig ist, ist nicht unterhaltsverpflichtet. Mehrere (gleichrangig) Unterhaltspflichtige tragen die Bestattungskosten anteilig nach ihrer unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit.
- Vater des nichtehelichen Kindes (nach § 1615 a - n BGB)
- Bestattungspflichtige nach Landesrecht
Anwendbar ist – auch wenn z.B. nach erfolgter Erbausschlagung keine der o.g. Verpflichtungen mehr besteht - jeweils das Bestattungsgesetz des Bundeslandes, in welchem der Sterbeort liegt. Nach § 8 des Bestattungsgesetzes NRW (BestG NRW) sind in nachstehender Rangfolge zur Bestattung verpflichtet:
- Ehegatten
- Lebenspartner
- volljährige Kinder
- Eltern
- volljährige Geschwister
- Großeltern
- volljährige Enkelkinder
Die hier genannte Rangfolge ist abschließend. Keinen Antrag können von daher z.B. Lebensgefährten, Freunde oder Nachbarn stellen.
Wenn Sie einen Antrag stellen wollen, informieren Sie bitte den Bestatter und das Referat Soziales sofort. So können Sie weiter beraten werden.
Erforderliche Kosten:
Die Aufwendungen umfassen die Kosten des Bestattungsunternehmers, die Gebühren der kommunalen und konfessionellen Friedhöfe sowie ggf. des Krematoriums. Dabei werden die erforderlichen Kosten der Bestattung d.h. nur die unmittelbar mit der Bestattung verbundenen Kosten berücksichtigt. Die Höhe ist begrenzt auf die Aufwendungen für eine einfache, aber würdige Bestattung. Kosten eines Wahlgrabes z.B. sind in der Regel nicht sozialhilferechtlich angemessen und können höchstens bis zu den Kosten eines vergleichbaren Reihengrabes anerkannt werden.
Die Entscheidung über die Bestattungsart- und den Ort bleibt grundsätzlich den Angehörigen überlassen. Die häufigsten Formen sind Erd- oder Feuerbestattungen. Religiösen bzw. kulturellen Gebräuchen der Verstorbenen bzw. der Angehörigen wird dabei in angemessenem Maß Rechnung getragen. Seltenere Bestattungsformen sollten mit dem Sozialhilfeträger im Sinne der Kostenübernahme abgesprochen werden. Kosten für Bestattungen im Ausland werden in der Regel nicht übernommen, lediglich die dabei in Deutschland entstandenen angemessenen Kosten, welche nicht in Zusammenhang mit dem Auslandstransport stehen.
Die Bestattungskosten fallen je nach ortsüblichem Preisniveau sehr unterschiedlich aus. Daher hat jeder Sozialhilfeträger eigene Regelungen zur Kostenübernahme getroffen. Bevor Sie Leistungen mit einem Bestatter verbindlich vereinbaren, informieren Sie ihn darüber, dass Kosten möglicherweise ganz oder teilweise durch den Sozialhilfeträger übernommen werden sollen. Den meisten Bestattern sind die Regelungen des Sozialhilfeträgers vor Ort bekannt, so dass sie Sie beraten können. Im Einzelfall können die Informationen beim zuständigen Sozialhilfeträger erfragt werden.
Wenn der Fall einer ordnungsbehördlichen Bestattung eintritt:
Kann die örtliche Ordnungsbehörde – in der Stadt Gelsenkirchen das Referat Recht und Ordnung - nicht rechtzeitig die vorrangig zur Bestattung Verpflichteten ermitteln, so kann es vorkommen, dass eine Einäscherung oder auch eine Beisetzung im Zuge der Gefahrenabwehr erfolgen muss. Währenddessen oder ggf. auch danach noch ermittelt die Ordnungsbehörde, ob es evtl. Angehörige bzw. Bestattungspflichtige gibt. In dem Fall kann sie die Kosten von diesen zurückfordern.
Sollte Ihnen bereits ein Leistungsbescheid des Referats Recht und Ordnung vorliegen, so reichen Sie diesen bitte bei der Antragstellung unbedingt ebenfalls mit ein.
Download-Möglichkeit der Antragsvordrucke