Mit dem Begriff der Sondernutzung werden, im Gegensatz zum normalen Gemeingebrauch, solche Nutzungen von öffentlichen Verkehrsflächen bezeichnet, die das gleiche Recht aller überschreiten und deshalb einer gesonderten Erlaubnis (Sondernutzungserlaubnis) bedürfen.
Zu den gängigen Sondernutzungen zählen u.a. Außengastronomien/ Straßencafés, Warenauslagen, Werbereiter, Informationsstände und statische Veranstaltungen.
Im Bausektor bedarf es u.a. bei der allgemeinen Einrichtung von Baustellenflächen, der Aufstellung von Gerüsten, Containern sowie Bau- und Autokränen einer Sondernutzungserlaubnis.
Im Rahmen von Sondernutzungen im Bausektor besteht häufig die Notwendigkeit, die temporär veränderte Verkehrsführung durch eine mobile Beschilderung zu regeln, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.
Die entsprechend benötigte Beschilderung wird in der Sondernutzungserlaubnis vorgegeben und verkehrsrechtlich angeordnet. Daher ist in diesen Fällen neben der Sondernutzungserlaubnis auch eine Verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) zu beantragen.
Für die Sondernutzung ist in Abhängigkeit von der beanspruchten Fläche, Dauer und Art der Nutzung eine Gebühr nach der „Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Verkehrsflächen in der Stadt Gelsenkirchen vom 14.11.2019“ (siehe Anlagen im unteren Teil dieser Seite) zu entrichten. Darüber hinaus wird für den Verwaltungsaufwand eine Verwaltungsgebühr erhoben.
Die Sondernutzungsgebühr kann auch in Fällen einer unerlaubten Sondernutzung nacherhoben werden.