Eine Genehmigung über einen Antrag für Straßenaufbrüche wird von der Stadt Gelsenkirchen durch das Referat Verkehr, Abt. 3.2, erteilt. Die Genehmigung beinhaltet Anweisungen und Auflagen zur Arbeiten an oder neben einer Straße (sogenannte Arbeitsstelle). Sie muss in jedem Fall beantragt werden, wenn sich die Arbeiten auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirken (§ 45 Abs. 6 StVO).
Um über diesen Antrag entscheiden zu können, ist es erforderlich den zur Verfügung gestellten elektronisch ausfüllbaren Antrag im „(PDF-Format)“ zu nutzen (siehe unten angezeigtes Antragsformular).
Für die Erteilung der Aufbruchgenehmigung ist ein Antrag erforderlich.
Gebühren gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 26.06.1970 (BGBl.I S. 865,1298) in der zur Zeit gültigen Fassung – festgesetzt.