Sie haben ein Fahrzeug, dass Sie nur zu einer bestimmten Zeit im Jahr fahren wollen und möchten sich nicht jedes Jahr zum An- und Abmelden zur Zulassungsstelle bemühen?
Hierfür wurden die sogenannten Saisonkennzeichen geschaffen. Sie ermöglichen es Ihnen, den Zeitraum für die Zulassung selber zu bestimmen. Auf den Kennzeichen ist der Zulassungszeitraum aufgedruckt, in dem Sie das Fahrzeug bewegen dürfen. Entscheiden Sie sich beispielsweise für eine Zeitspanne von März bis Oktober, gilt das Fahrzeug ab der Zuteilung jeweils von März bis Oktober als zugelassen.
Der Vorteil für Sie: Auch die Versicherungsgebühr und die KFZ-Steuer zahlen Sie nur für diesen Zeitraum.
Außerhalb des Saisonzeitraums dürfen die Fahrzeuge weder auf öffentlichen Straßen gefahren (auch keine Probe-/Überführungs- oder Werkstattfahrt) noch auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen abgestellt werden.
Ab dem 01.09.2023 besteht die Möglichkeit, diese Dienstleistung online durchzuführen. Bitte beachten Sie, dass hier andere Voraussetzungen gelten.
Online Abwicklung
Jetzt online erledigen
- Personalausweis oder Reisepass des Halters (bitte beachten Sie, dass eine Unterschrift vorhanden sein muss)
- Vollmacht und Ausweis des Bevollmächtigten, falls Sie nicht persönlich zur Zulassung vorsprechen
- Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief
- Versicherungsbestätigung (eVB) für Saisonkennzeichen (die Versicherung trägt hier den von Ihnen gewünschten Zeitraum ein)
- SEPA-Lastschriftmandat für die KFZ-Steuer (Unterschrift des zukünftigen Halters notwendig!)
- die alten Kennzeichen (falls das Fahrzeug noch zugelassen ist)
Falls das Fahrzeug auf ein Unternehmen oder einen Verein mit Sitz oder Niederlassung in Gelsenkirchen zugelasssen werden soll, benötigen Sie zusätzliches folgendes:
- Ausweis(e) der Geschäftsführung
- Gewerbe-Anmeldung
- Auszug aus dem Handelsregister (bei einer GmbH § Co. KG wird auch das Handelsregister der GmbH benötigt)
- Auszug aus dem Vereinsregister
Die Einführung der neuen FZV am 01.09.2023 bringt auch Veränderungen bei den Gebühren mit sich. Die einzelnen Amtshandlungen in den Zulassungsstellen werden bundesweit teilweise höher belegt. Diese Gebührenerhöhung ist gesetzlich vorgeschrieben und nicht im Ermessen der Behörde.
Durch die Änderung des Gesetzes im März 2007 können die Gebühren für Ihre Zulassung in Einzelfällen abweichend von den hier aufgeführten Preisen sein.
- 30,00 Euro: Grundgebühr zzgl. weiterer Gebühren im Rahmen der Zulassung bspw. durch technische Änderungen, Feinstaubplakette, Wunschkennzeichen etc.
Die Anfertigung der Kennzeichenschilder ist keine Dienstleistung der Kfz-Zulassungsbehörde. Über gesondert anfallende Kosten kann keine Auskunft gegeben werden.