Der Begriff Grundbesitzabgaben umfasst:
Die Höhe der Grundsteuern und der Gebühren werden den Steuerpflichtigen in der Regel zusammengefasst zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres für das gesamte Jahr durch Jahresbescheid bekanntgegeben. Veränderungen im Laufe des Jahres werden durch geänderte Grundbesitzabgabenbescheide vorgenommen.
Fälligkeit
Festgesetzt werden die Grundbesitzabgaben pro Kalenderjahr, zu zahlen sind sie jedoch in vier Teilbeträgen einmal pro Quartal, und zwar zu den gesetzlich festgesetzten Terminen:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August und
- 15. November.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Grundbesitzabgaben einmal jährlich komplett zu bezahlen. Dieser Jahresbetrag wird am 1. Juli eines Jahres fällig. Wer diese Variante wählt, muss spätestens bis zum 30. September des Vorjahres einen entsprechenden Antrag stellen.
Mit der Erteilung eines Lastschriftmandats können wir Ihre fälligen Beträge rechtzeitig abbuchen. Die Erteilung oder Anpassung von Daueraufträgen entfällt für Sie. Außerdem vermeiden Sie dadurch unnötige Mahnungen.
Bitte beachten Sie, dass ein erteiltes SEPA-Lastschriftmandat immer nur für ein Forderungskennzeichen gilt. Wünschen Sie den Lastschrifteinzug für ein weiteres oder neues Forderungskennzeichen, so wird hierfür auch ein separates SEPA-Lastschriftmandat benötigt.
Hier können Sie direkt online ein Lastschriftmandat einrichten.
Aktuelle Information zu den Grundbesitzabgaben
Die wichtigsten Informationen und Besonderheiten zur diesjährigen Veranlagung der Grundbesitzabgaben sowie zur Grundsteuerreform haben wir Ihnen in einem Informationsblatt und FAQ zusammengestellt.
Fertigung von Zweit- und Mehrausfertigungen der Grundbesitzabgabenbescheide gemäß § 2 Absatz 1 der allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Gelsenkirchen
je Seite 1,00 Euro