Der Begriff Grundbesitzabgaben umfasst:
Die Höhe der Grundsteuern und der Gebühren werden den Steuerpflichtigen in der Regel zusammengefasst zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres für das gesamte Jahr durch Jahresbescheid bekanntgegeben. Veränderungen im Laufe des Jahres werden durch geänderte Grundbesitzabgabenbescheide vorgenommen.
Fälligkeit
Festgesetzt werden die Grundbesitzabgaben pro Kalenderjahr, zu zahlen sind sie jedoch in vier Teilbeträgen einmal pro Quartal, und zwar zu den gesetzlich festgesetzten Terminen:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August und
- 15. November.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Grundbesitzabgaben einmal jährlich komplett zu bezahlen. Dieser Jahresbetrag wird am 1. Juli eines Jahres fällig. Wer diese Variante wählt, muss spätestens bis zum 30. September des Vorjahres einen entsprechenden Antrag stellen.
Mit der Erteilung eines Lastschriftmandats können wir Ihre fälligen Beträge rechtzeitig abbuchen. Die Erteilung oder Anpassung von Daueraufträgen entfällt für Sie. Außerdem vermeiden Sie dadurch unnötige Mahnungen.
Bitte beachten Sie, dass ein erteiltes SEPA-Lastschriftmandat immer nur für ein Forderungskennzeichen gilt. Wünschen Sie den Lastschrifteinzug für ein weiteres oder neues Forderungskennzeichen, so wird hierfür auch ein separates SEPA-Lastschriftmandat benötigt.
Hier können Sie direkt online ein Lastschriftmandat einrichten.
Aktuelle Information zur Grundsteuerreform
Unter www.grundsteuer.nrw.de werden viele Fragen rund um die Grundsteuer beantwortet. Dort befinden sich Informationen sowie Links, die bei der Erklärungsabgabe unterstützen können. Ebenso befinden sich dort Hintergründe zur Berechnung der Grundsteuer und den dafür benötigten Angaben.
Ebenso steht dort ein digitaler Assistent zur Verfügung, der weitere Fragen beantworten kann.
Zusätzlich hat das Finanzamt Gelsenkirchen eine Hotline unter der Rufnummer 0209 173-1959 eingerichtet. Hier beantworten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr individuelle Fragen.
Die im Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes getroffenen Feststellungen werden dann ab dem Jahr 2025 Anwendung finden. Bis dahin behalten die aktuellen Feststellungen Gültigkeit. Diesbezügliche Widersprüche gegen den Grundbesitzabgabenbescheid haben daher keinerlei Aussicht auf Erfolg und müssen wie bisher aus formalen Gründen durch Widerspruchsbescheid als unbegründet abgewiesen werden.
Die Stadt Gelsenkirchen wird die Grundsteuerreform nicht zur Generierung von Mehreinnahmen nutzen, sondern strebt Aufkommensneutralität an. Dies schließt allerdings nicht aus, dass einzelne Grundstückseigentümer durch die Reform höher oder geringer belastet werden könnten.
Fertigung von Zweit- und Mehrausfertigungen der Grundbesitzabgabenbescheide gemäß § 2 Absatz 1 der allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Gelsenkirchen
je Seite 1,00 Euro